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§ 68 LWahlGAuslegung der Eintragungslisten

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
LWahlG,RP
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1110-1

(1) Die Unterzeichner des Zulassungsantrages haben den Gemeindeverwaltungen die Eintragungslisten zu übergeben. Diese müssen den vollen Inhalt des Volksbegehrens enthalten.

(2) Die Gemeindeverwaltungen sind verpflichtet, die Eintragungslisten für die Dauer der Eintragungsfrist zum eigenhändigen schriftlichen Eintrag der Zustimmungserklärung bereitzuhalten. Die Auslegezeiten sind so festzusetzen, dass jeder Stimmberechtigte Gelegenheit hat, sich an dem Volksbegehren zu beteiligen.

(3) Eintragungsfrist, Auslegestellen und Auslegezeiten sind durch die Gemeindeverwaltungen öffentlich bekannt zu machen. Dabei ist der Wortlaut des Volksbegehrens mitzuteilen und darauf hinzuweisen, dass alle in Rheinland-Pfalz stimmberechtigten Personen, die dem Volksbegehren zustimmen wollen, dies durch Eintragung in die ausgelegten Listen tun müssen.