§ 42 AsylVfG - Bindungswirkung ausländerrechtlicher Entscheidungen
Bibliographie
- Titel
- Asylverfahrensgesetz (AsylVfG)
- Amtliche Abkürzung
- AsylVfG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 26-7
Die Ausländerbehörde ist an die Entscheidung des Bundesamtes oder des Verwaltungsgerichts über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 des Ausländergesetzes gebunden. Über den späteren Eintritt und Wegfall des Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 3 des Ausländergesetzes entscheidet die Ausländerbehörde, ohne dass es einer Aufhebung der Entscheidung des Bundesamtes bedarf.