Anlage 1 GNotKG - Kostenverzeichnis
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
- Amtliche Abkürzung
- GNotKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 361-6
(zu § 3 Absatz 2)
Gliederung | |
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T e i l 1 | G e r i c h t s g e b ü h r e n |
Hauptabschnitt 1 | Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen |
A b s c h n i t t 1 | V e r f a h r e n v o r d e m B e t r e u u n g s g e r i c h t |
A b s c h n i t t 2 | B e s c h w e r d e g e g e n d i e E n d e n t s c h e i d u n g w e g e n d e s H a u p t g e g e n s t a n d s |
A b s c h n i t t 3 | R e c h t s b e s c h w e r d e g e g e n d i e E n d e n t s c h e i d u n g w e g e n d e s H a u p t g e g e n s t a n d s |
A b s c h n i t t 4 | Z u l a s s u n g d e r S p r u n g r e c h t s b e s c h w e r d e g e g e n d i e E n d e n t s c h e i d u n g w e g e n d e s H a u p t g e g e n s t a n d s |
Hauptabschnitt 2 | Nachlasssachen |
A b s c h n i t t 1 | V e r w a h r u n g u n d E r ö f f n u n g v o n V e r f ü g u n g e n v o n T o d e s w e g e n |
A b s c h n i t t 2 | E r b s c h e i n s v e r f a h r e n u n d V e r f a h r e n a u f E r t e i l u n g a n d e r e r Z e u g n i s s e |
Unterabschnitt 1 | Erster Rechtszug |
Unterabschnitt 2 | Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands |
Unterabschnitt 3 | Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands |
Unterabschnitt 4 | Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands |
A b s c h n i t t 3 | S i c h e r u n g d e s N a c h l a s s e s e i n s c h l i e ß l i c h d e r N a c h l a s s p f l e g s c h a f t , N a c h l a s s - u n d G e s a m t g u t s v e r w a l t u n g |
Unterabschnitt 1 | Erster Rechtszug |
Unterabschnitt 2 | Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands |
Unterabschnitt 3 | Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands |
Unterabschnitt 4 | Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands |
A b s c h n i t t 4 | E n t g e g e n n a h m e v o n E r k l ä r u n g e n , F r i s t b e s t i m m u n g e n , N a c h l a s s i n v e n t a r , T e s t a m e n t s v o l l s t r e c k u n g |
Unterabschnitt 1 | Entgegennahme von Erklärungen, Fristbestimmungen und Nachlassinventar |
Unterabschnitt 2 | Testamentsvollstreckung |
A b s c h n i t t 5 | Ü b r i g e N a c h l a s s s a c h e n |
Unterabschnitt 1 | (weggefallen) |
Unterabschnitt 2 | Stundung des Pflichtteilsanspruchs |
Unterabschnitt 3 | Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands |
Unterabschnitt 4 | Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands |
Unterabschnitt 5 | Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands |
Hauptabschnitt 3 | Registersachen sowie unternehmensrechtliche und ähnliche Verfahren |
A b s c h n i t t 1 | V e r e i n s r e g i s t e r s a c h e n |
A b s c h n i t t 2 | G ü t e r r e c h t s r e g i s t e r s a c h e n |
A b s c h n i t t 3 | Z w a n g s - u n d O r d n u n g s g e l d i n V e r f a h r e n n a c h d e n § § 3 8 9 b i s 3 9 2 F a m F G |
Unterabschnitt 1 | Erster Rechtszug |
Unterabschnitt 2 | Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands |
Unterabschnitt 3 | Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands |
A b s c h n i t t 4 | L ö s c h u n g s - u n d A u f l ö s u n g s v e r f a h r e n s o w i e V e r f a h r e n ü b e r d i e E n t z i e h u n g d e r R e c h t s f ä h i g k e i t e i n e s V e r e i n s v o r d e m A m t s g e r i c h t |
A b s c h n i t t 5 | U n t e r n e h m e n s r e c h t l i c h e u n d ä h n l i c h e V e r f a h r e n , V e r f a h r e n v o r d e m R e g i s t e r g e r i c h t u n d V e r e i n s - u n d S t i f t u n g s s a c h e n v o r d e m A m t s g e r i c h t |
A b s c h n i t t 6 | R e c h t s m i t t e l v e r f a h r e n i n d e n i n d e n A b s c h n i t t e n 4 u n d 5 g e n a n n t e n V e r f a h r e n |
Unterabschnitt 1 | Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands |
Unterabschnitt 2 | Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands |
Unterabschnitt 3 | Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands |
Hauptabschnitt 4 | Grundbuchsachen, Schiffs- und Schiffsbauregistersachen und Angelegenheiten des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen |
A b s c h n i t t 1 | G r u n d b u c h s a c h e n |
Unterabschnitt 1 | Eigentum |
Unterabschnitt 2 | Belastungen |
Unterabschnitt 3 | Veränderung von Belastungen |
Unterabschnitt 4 | Löschung von Belastungen und Entlassung aus der Mithaft |
Unterabschnitt 5 | Vormerkungen und Widersprüche |
Unterabschnitt 6 | Sonstige Eintragungen |
A b s c h n i t t 2 | S c h i f f s - u n d S c h i f f s b a u r e g i s t e r s a c h e n |
Unterabschnitt 1 | Registrierung des Schiffs und Eigentum |
Unterabschnitt 2 | Belastungen |
Unterabschnitt 3 | Veränderungen |
Unterabschnitt 4 | Löschung und Entlassung aus der Mithaft |
Unterabschnitt 5 | Vormerkungen und Widersprüche |
Unterabschnitt 6 | Schiffsurkunden |
A b s c h n i t t 3 | A n g e l e g e n h e i t e n d e s R e g i s t e r s f ü r P f a n d r e c h t e a n L u f t f a h r z e u g e n |
Unterabschnitt 1 | Belastungen |
Unterabschnitt 2 | Veränderungen |
Unterabschnitt 3 | Löschung und Entlassung aus der Mithaft |
Unterabschnitt 4 | Vormerkungen und Widersprüche |
A b s c h n i t t 4 | Z u r ü c k w e i s u n g u n d Z u r ü c k n a h m e v o n A n t r ä g e n |
A b s c h n i t t 5 | R e c h t s m i t t e l |
Unterabschnitt 1 | Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands |
Unterabschnitt 2 | Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands |
Unterabschnitt 3 | Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands |
Hauptabschnitt 5 | Übrige Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit |
A b s c h n i t t 1 | V e r f a h r e n v o r d e m L a n d w i r t s c h a f t s g e r i c h t u n d P a c h t k r e d i t s a c h e n i m S i n n e d e s P a c h t k r e d i t g e s e t z e s |
Unterabschnitt 1 | Erster Rechtszug |
Unterabschnitt 2 | Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands |
Unterabschnitt 3 | Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands |
Unterabschnitt 4 | Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands |
A b s c h n i t t 2 | Ü b r i g e V e r f a h r e n |
Unterabschnitt 1 | Erster Rechtszug |
Unterabschnitt 2 | Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands |
Unterabschnitt 3 | Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands |
Unterabschnitt 4 | Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands |
A b s c h n i t t 3 | Ü b r i g e V e r f a h r e n v o r d e m O b e r l a n d e s g e r i c h t |
Hauptabschnitt 6 | Einstweiliger Rechtsschutz |
A b s c h n i t t 1 | V e r f a h r e n , w e n n i n d e r H a u p t s a c h e d i e T a b e l l e A a n z u w e n d e n i s t |
Unterabschnitt 1 | Erster Rechtszug |
Unterabschnitt 2 | Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands |
A b s c h n i t t 2 | V e r f a h r e n , w e n n i n d e r H a u p t s a c h e d i e T a b e l l e B a n z u w e n d e n i s t |
Unterabschnitt 1 | Erster Rechtszug |
Unterabschnitt 2 | Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands |
Hauptabschnitt 7 | Besondere Gebühren |
Hauptabschnitt 8 | Vollstreckung |
Hauptabschnitt 9 | Rechtsmittel im Übrigen und Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör |
A b s c h n i t t 1 | R e c h t s m i t t e l i m Ü b r i g e n |
Unterabschnitt 1 | Sonstige Beschwerden |
Unterabschnitt 2 | Sonstige Rechtsbeschwerden |
Unterabschnitt 3 | Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in sonstigen Fällen |
A b s c h n i t t 2 | R ü g e w e g e n V e r l e t z u n g d e s A n s p r u c h s a u f r e c h t l i c h e s G e h ö r |
T e i l 2 | N o t a r g e b ü h r e n |
Hauptabschnitt 1 | Beurkundungsverfahren |
A b s c h n i t t 1 | V e r t r ä g e , b e s t i m m t e E r k l ä r u n g e n s o w i e B e s c h l ü s s e v o n O r g a n e n e i n e r V e r e i n i g u n g o d e r S t i f t u n g |
A b s c h n i t t 2 | S o n s t i g e E r k l ä r u n g e n , T a t s a c h e n u n d V o r g ä n g e |
A b s c h n i t t 3 | V o r z e i t i g e B e e n d i g u n g d e s B e u r k u n d u n g s v e r f a h r e n s |
Hauptabschnitt 2 | Vollzug eines Geschäfts und Betreuungstätigkeiten |
A b s c h n i t t 1 | V o l l z u g |
Unterabschnitt 1 | Vollzug eines Geschäfts |
Unterabschnitt 2 | Vollzug in besonderen Fällen |
A b s c h n i t t 2 | B e t r e u u n g s t ä t i g k e i t e n |
Hauptabschnitt 3 | Sonstige notarielle Verfahren |
A b s c h n i t t 1 | R ü c k g a b e e i n e s E r b v e r t r a g s a u s d e r n o t a r i e l l e n V e r w a h r u n g |
A b s c h n i t t 2 | V e r l o s u n g , A u s l o s u n g |
A b s c h n i t t 3 | E i d , e i d e s s t a t t l i c h e V e r s i c h e r u n g , V e r n e h m u n g v o n Z e u g e n u n d S a c h v e r s t ä n d i g e n |
A b s c h n i t t 4 | W e c h s e l - u n d S c h e c k p r o t e s t |
A b s c h n i t t 5 | V e r m ö g e n s v e r z e i c h n i s u n d S i e g e l u n g |
A b s c h n i t t 6 | F r e i w i l l i g e V e r s t e i g e r u n g v o n G r u n d s t ü c k e n |
A b s c h n i t t 7 | V e r s t e i g e r u n g v o n b e w e g l i c h e n S a c h e n u n d v o n R e c h t e n |
A b s c h n i t t 8 | V o r b e r e i t u n g d e r Z w a n g s v o l l s t r e c k u n g |
A b s c h n i t t 9 | T e i l u n g s s a c h e n |
Hauptabschnitt 4 | Entwurf und Beratung |
A b s c h n i t t 1 | E n t w u r f |
A b s c h n i t t 2 | B e r a t u n g |
Hauptabschnitt 5 | Sonstige Geschäfte |
A b s c h n i t t 1 | B e g l a u b i g u n g e n u n d s o n s t i g e Z e u g n i s s e ( § § 3 9 , 3 9 a d e s B e u r k u n d u n g s g e s e t z e s ) |
A b s c h n i t t 2 | A n d e r e B e s c h e i n i g u n g e n u n d s o n s t i g e G e s c h ä f t e |
A b s c h n i t t 3 | V e r w a h r u n g v o n G e l d , W e r t p a p i e r e n u n d K o s t b a r k e i t e n |
Hauptabschnitt 6 | Zusatzgebühren |
T e i l 3 | A u s l a g e n |
Hauptabschnitt 1 | Auslagen der Gerichte |
Hauptabschnitt 2 | Auslagen der Notare |
T e i l 1 G e r i c h t s g e b ü h r e n |
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Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GNotKG - Tabelle A |
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Vorbemerkung 1: (1) Im Verfahren der einstweiligen Anordnung bestimmen sich die Gebühren nach Hauptabschnitt 6. (2) Für eine Niederschrift, die nach den Vorschriften des Beurkundungsgesetzes errichtet wird, und für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 2356 Abs. 2 BGB erhebt das Gericht Gebühren nach Teil 2. (3) In einem Verfahren, für das sich die Kosten nach diesem Gesetz bestimmen, ist die Bestellung eines Pflegers für das Verfahren und deren Aufhebung Teil des Verfahrens, für das der Pfleger bestellt worden ist. Bestellung und Aufhebung sind gebührenfrei. | ||
Hauptabschnitt 1 Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen | ||
Vorbemerkung 1.1: (1) Bei einer Betreuung werden von dem Betroffenen Gebühren nach diesem Abschnitt nur erhoben, wenn sein Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25.000 € beträgt; der in § 90 Abs. 2 Nr. 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannte Vermögenswert wird nicht mitgerechnet. (2) Im Verfahren vor dem Registergericht über die Bestellung eines Vertreters des Schiffseigentümers nach § 42 Abs. 2 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken werden die gleichen Gebühren wie für eine betreuungsgerichtliche Zuweisungssache nach § 340 Nr. 2 FamFG erhoben. | ||
Abschnitt 1 Verfahren vor dem Betreuungsgericht | ||
11100 | Verfahren im Allgemeinen | 0,5 |
Die Gebühr entsteht nicht für Verfahren,
| ||
11101 | Jahresgebühr für jedes angefangene Kalenderjahr bei einer Dauerbetreuung, wenn nicht Nummer 11102 anzuwenden ist | 10,00 € je angefangene 5.000,00 € des zu berücksichtigenden Vermögens ‑ mindestens 200,00 € |
(1) Für die Gebühr wird das Vermögen des von der Maßnahme Betroffenen nur berücksichtigt, soweit es nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25.000 € beträgt; der in § 90 Abs. 2 Nr. 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannte Vermögenswert wird nicht mitgerechnet. Ist Gegenstand der Betreuung ein Teil des Vermögens, ist höchstens dieser Teil des Vermögens zu berücksichtigen. (2) Für das bei der ersten Bestellung eines Betreuers laufende und das folgende Kalenderjahr wird nur eine Jahresgebühr erhoben. | ||
11102 | Jahresgebühr für jedes angefangene Kalenderjahr bei einer Dauerbetreuung, die nicht unmittelbar das Vermögen oder Teile des Vermögens zum Gegenstand hat | 300,00 € ‑ höchstens eine Gebühr 11101 |
Für das bei der ersten Bestellung eines Betreuers laufende und das folgende Kalenderjahr wird nur eine Jahresgebühr erhoben. | ||
11103 | Verfahren im Allgemeinen bei einer Betreuung für einzelne Rechtshandlungen | 0,5 ‑ höchstens eine Gebühr 11101 |
Die Gebühr wird nicht neben einer Gebühr 11101 oder 11102 erhoben. | ||
11104 | Jahresgebühr für jedes angefangene Kalenderjahr bei einer Dauerpflegschaft | 10,00 € je angefangene 5.000,00 € des reinen Vermögens ‑ mindestens 200,00 € |
(1) Ist Gegenstand der Pflegschaft ein Teil des Vermögens, ist höchstens dieser Teil des Vermögens zu berücksichtigen. (2) Für das bei der ersten Bestellung eines Pflegerslaufende und das folgende Kalenderjahr wird nur eine Jahresgebühr erhoben. (3) Erstreckt sich die Pflegschaft auf mehrere Betroffene, wird die Gebühr für jeden Betroffenen gesondert erhoben. | ||
11105 | Verfahren im Allgemeinen bei einer Pflegschaft für einzelne Rechtshandlungen | 0,5 ‑ höchstens eine Gebühr 11104 |
(1) Die Gebühr wird nicht neben einer Gebühr 11104 erhoben. (2) Erstreckt sich die Pflegschaft auf mehrere Betroffene, ist Höchstgebühr die Summe der Gebühren 11104. | ||
Abschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
11200 | Verfahren im Allgemeinen | 1,0 |
11201 | Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung: Die Gebühr 11200 ermäßigt sich auf | 0,5 |
(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt. | ||
Abschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
11300 | Verfahren im Allgemeinen | 1,5 |
11301 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 11300 ermäßigt sich auf | 0,5 |
11302 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 11301 erfüllt ist: Die Gebühr 11300 ermäßigt sich auf | 1,0 |
Abschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
11400 | Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde: Soweit der Antrag abgelehnt wird | 0,5 |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GNotKG - Tabelle B |
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Hauptabschnitt 2 Nachlasssachen | ||
Vorbemerkung 1.2: (1) Gebühren nach diesem Hauptabschnitt werden auch für das Erbscheinsverfahren vor dem Landwirtschaftsgericht und für die Entgegennahme der Erklärung eines Hoferben über die Wahl des Hofes erhoben. (2) Die Gebühr für das Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 2006 BGB bestimmt sich nach Hauptabschnitt 5 Abschnitt 2. | ||
Abschnitt 1 Verwahrung und Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen | ||
12100 | Annahme einer Verfügung von Todes wegen in besondere amtliche Verwahrung | 75,00 € |
Mit der Gebühr wird auch die Verwahrung, die Mitteilung nach § 347 FamFG und die Herausgabe abgegolten. | ||
12101 | Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen | 100,00 € |
Werden mehrere Verfügungen von Todes wegen desselben Erblassers bei demselben Gericht gleichzeitig eröffnet, so ist nur eine Gebühr zu erheben. | ||
Abschnitt 2 Erbscheinsverfahren und Verfahren auf Erteilung anderer Zeugnisse | ||
Vorbemerkung 1.2.2: Dieser Abschnitt gilt für Verfahren über den Antrag auf Erteilung
| ||
Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug | ||
12210 | Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins oder eines Zeugnisses, wenn nicht Nummer 12213 anzuwenden ist | 1,0 |
Für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung wird die Gebühr gesondert erhoben (Vorbemerkung 1 Abs. 2). | ||
12211 | Beendigung des gesamten Verfahrens
| |
Die Gebühr 12210 ermäßigt sich auf | 0,3 ‑ höchstens 200,00 € | |
12212 | Beendigung des Verfahrens ohne Erteilung des Erbscheins oder des Zeugnisses, wenn nicht Nummer 12211 erfüllt ist: Die Gebühr 12210 ermäßigt sich auf | 0,5 ‑ höchstens 400,00 € |
12213 | Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines weiteren Testamentsvollstreckerzeugnisses bezüglich desselben Nachlasses oder desselben Teils des Nachlasses | 0,3 |
12214 | Beendigung des Verfahrens ohne Erteilung des Zeugnisses: Die Gebühr 12213 beträgt | höchstens 200,00 € |
12215 | Verfahren über die Einziehung oder Kraftloserklärung
| 0,5 ‑ höchstens 400,00 € |
Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
12220 | Verfahren im Allgemeinen | 1,0 ‑ höchstens 800,00 € |
12221 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 12220 ermäßigt sich auf | 0,3 ‑ höchstens 200,00 € |
12222 | Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht Nummer 12221 erfüllt ist: Die Gebühr 12220 ermäßigt sich auf | 0,5 ‑ höchstens 400,00 € |
(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt. | ||
Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
12230 | Verfahren im Allgemeinen | 1,5 ‑ höchstens 1.200,00 € |
12231 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 12230 ermäßigt sich auf | 0,5 ‑ höchstens 400,00 € |
12232 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 12231 erfüllt ist: Die Gebühr 12230 ermäßigt sich auf | 1,0 ‑ höchstens 800,00 € |
Unterabschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
12240 | Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde: Soweit der Antrag abgelehnt wird: | 0,5 ‑ höchstens 400,00 € |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GNotKG - Tabelle A |
---|---|---|
Abschnitt 3 Sicherung des Nachlasses einschließlich der Nachlasspflegschaft, Nachlass- und Gesamtgutsverwaltung | ||
Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug | ||
12310 | Verfahren im Allgemeinen | 0,5 |
Die Gebühr entsteht nicht für Verfahren, die in den Rahmen einer bestehenden Nachlasspflegschaft oder Nachlass- oder Gesamtgutsverwaltung fallen. Dies gilt auch für das Verfahren, das mit der Nachlasspflegschaft oder der Nachlass- oder Gesamtgutsverwaltung endet. | ||
12311 | Jahresgebühr für jedes Kalenderjahr bei einer Nachlasspflegschaft, die nicht auf einzelne Rechtshandlungen beschränkt ist, oder bei einer Nachlass- oder Gesamtgutsverwaltung | 10,00 € je angefangene 5.000,00 € des Nachlasswerts ‑ mindestens 200,00 € |
(1) Ist Gegenstand des Verfahrens ein Teil des Nachlasses, ist höchstens dieser Teil des Nachlasses zu berücksichtigen. Verbindlichkeiten werden nicht abgezogen. (2) Für das bei der ersten Bestellung eines Nachlasspflegers oder bei der Anordnung der Nachlass- oder Gesamtgutsverwaltung laufende und das folgende Kalenderjahr wird nur eine Jahresgebühr erhoben. | ||
12312 | Verfahren im Allgemeinen bei einer Nachlasspflegschaft für einzelne Rechtshandlungen | 0,5 ‑ höchstens eine Gebühr 12311 |
Die Gebühr wird nicht neben der Gebühr 12311 erhoben. | ||
Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
12320 | Verfahren im Allgemeinen | 1,0 |
12321 | Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung: Die Gebühr 12320 ermäßigt sich auf | 0,5 |
(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch, wenn die Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, zurückgenommen wird. (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt. | ||
Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
12330 | Verfahren im Allgemeinen | 1,5 |
12331 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 12330 ermäßigt sich auf | 0,5 |
12332 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 12331 erfüllt ist: Die Gebühr 12330 ermäßigt sich auf | 1,0 |
Unterabschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
12340 | Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde: Soweit der Antrag abgelehnt wird: | 0,5 |
Abschnitt 4 Entgegennahme von Erklärungen, Fristbestimmungen, Nachlassinventar, Testamentsvollstreckung | ||
Unterabschnitt 1 Entgegennahme von Erklärungen, Fristbestimmungen und Nachlassinventar | ||
12410 | Entgegennahme von Erklärungen und Anzeigen | 15,00 € |
(1) Die Gebühr entsteht für die Entgegennahme
| ||
12411 | Verfahren über
| 25,00 € |
12412 | Verfahren über den Antrag des Erben, einen Notar mit der amtlichen Aufnahme des Nachlassinventars zu beauftragen… | 40,00 € |
Unterabschnitt 2 Testamentsvollstreckung | ||
Vorbemerkung 1.2.4.2: Die Gebühren für die Entgegennahme von Erklärungen und für das Verfahren über eine Fristbestimmung bestimmen sich nach Unterabschnitt 1, die Gebühr für das Verfahren auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses sowie dessen Einziehung oder Kraftloserklärung nach Abschnitt 2. | ||
12420 | Verfahren über die Ernennung oder Entlassung von Testamentsvollstreckern und über sonstige anlässlich einer Testamentsvollstreckung zu treffenden Anordnungen | 0,5 |
12421 | Verfahren über die Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | 1,0 |
12422 | Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung: Die Gebühr 12421 ermäßigt sich auf | 0,5 |
(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt. | ||
12425 | Verfahren über die Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | 1,5 |
12426 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 12425 ermäßigt sich auf | 0,5 |
12427 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 12426 erfüllt ist: Die Gebühr 12425 ermäßigt sich auf | 1,0 |
12428 | Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde: Soweit der Antrag abgelehnt wird: | 0,5 |
Abschnitt 5 Übrige Nachlasssachen | ||
Unterabschnitt 1 (weggefallen) | ||
Unterabschnitt 2 Stundung des Pflichtteilsanspruchs | ||
12520 | Verfahren im Allgemeinen | 2,0 |
12521 | Beendigung des gesamten Verfahrens
| 0,5 |
(1) Die Vervollständigung einer ohne Begründung hergestellten Endentscheidung (§ 38 Abs. 6 FamFG) steht der Ermäßigung nicht entgegen. (2) Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||
Unterabschnitt 3 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
12530 | Verfahren im Allgemeinen | 3,0 |
12531 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 12530 ermäßigt sich auf | 0,5 |
12532 | Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht Nummer 12531 erfüllt ist: Die Gebühr 12530 ermäßigt sich auf | 1,0 |
(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt. | ||
Unterabschnitt 4 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
12540 | Verfahren im Allgemeinen | 4,0 |
12541 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 12540 ermäßigt sich auf | 1,0 |
12542 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 12541 erfüllt ist: Die Gebühr 12540 ermäßigt sich auf | 2,0 |
Unterabschnitt 5 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
12550 | Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde: Soweit der Antrag abgelehnt wird: | 1,0 |
Hauptabschnitt 3 Registersachen sowie unternehmensrechtliche und ähnliche Verfahren | ||
Vorbemerkung 1.3: (1) Dieser Hauptabschnitt gilt für
| ||
Abschnitt 1 Vereinsregistersachen | ||
13100 | Verfahren über die Ersteintragung in das Vereinsregister | 75,00 € |
13101 | Verfahren über eine spätere Eintragung in das Vereinsregister | 50,00 € |
(1) Bei einer Sitzverlegung in den Bezirk eines anderen Registergerichts wird die Gebühr für eine spätere Eintragung nur durch das Gericht erhoben, in dessen Bezirk der Sitz verlegt worden ist. (2) Die Gebühr wird für mehrere Eintragungen nur einmal erhoben, wenn die Anmeldungen am selben Tag beim Registergericht eingegangen sind und denselben Verein betreffen. (3) Für die Eintragung
| ||
Abschnitt 2 Güterrechtsregistersachen | ||
13200 | Verfahren über die Eintragung aufgrund eines Ehe- oder Lebenspartnerschaftsvertrags | 100,00 € |
13201 | Verfahren über sonstige Eintragungen | 50,00 € |
Abschnitt 3 Zwangs- und Ordnungsgeld in Verfahren nach den §§ 389 bis 392 FamFG | ||
Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug | ||
13310 | Festsetzung von Zwangs- oder Ordnungsgeld: je Festsetzung | 100,00 € |
13311 | Verwerfung des Einspruchs | 100,00 € |
Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
13320 | Verfahren im Allgemeinen: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen | 150,00 € |
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. | ||
13321 | Verfahren im Allgemeinen: Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist | 75,00 € |
13322 | Verfahren im Allgemeinen: Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn die Entscheidung nicht bereits durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, oder wenn nicht Nummer 13321 erfüllt ist | 100,00 € |
Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
13330 | Verfahren im Allgemeinen: Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen | 200,00 € |
Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. | ||
13331 | Verfahren im Allgemeinen: Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist | 100,00 € |
13332 | Verfahren im Allgemeinen: Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 13331 erfüllt ist | 150,00 € |
Abschnitt 4 Löschungs- und Auflösungsverfahren sowie Verfahren über die Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins vor dem Amtsgericht | ||
13400 | Verfahren über
| 1,0 |
Abschnitt 5 Unternehmensrechtliche und ähnliche Verfahren, Verfahren vor dem Registergericht und Vereins- und Stiftungssachen vor dem Amtsgericht | ||
Vorbemerkung 1.3.5: Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für
| ||
13500 | Verfahren im Allgemeinen | 2,0 |
Die Festsetzung einer Vergütung für Personen, die vom Gericht bestellt worden sind, gehört zum Rechtszug. | ||
13501 | Soweit das Verfahren zum Zweck der Verhandlung über die Dispache ohne deren Bestätigung beendet wird: Die Gebühr 13500 ermäßigt sich auf | 1,0 |
13502 | Soweit das Verfahren zum Zweck der Verhandlung über die Dispache vor Eintritt in die Verhandlung durch Zurücknahme des Antrags oder auf andere Weise erledigt wird: Die Gebühr 13500 ermäßigt sich auf | 0,5 |
13503 | Soweit im Verfahren nach dem SpruchG lediglich ein Beschluss nach § 11 Abs. 4 Satz 2 SpruchG ergeht: Die Gebühr 13500 ermäßigt sich auf | 1,0 |
13504 | Beendigung des gesamten Verfahrens, soweit nicht die Nummer 13501 oder 13502 anzuwenden ist,
| 0,5 |
Abschnitt 6 Rechtsmittelverfahren in den in den Abschnitten 4 und 5 genannten Verfahren | ||
Unterabschnitt 1 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
13610 | Verfahren im Allgemeinen | 3,0 |
13611 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 13610 ermäßigt sich auf | 0,5 |
13612 | Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht Nummer 13611 erfüllt ist: Die Gebühr 13610 ermäßigt sich auf | 1,0 |
(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt. | ||
Unterabschnitt 2 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
13620 | Verfahren im Allgemeinen | 4,0 |
13621 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 13620 ermäßigt sich auf | 1,0 |
13622 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 13621 erfüllt ist: Die Gebühr 13620 ermäßigt sich auf | 2,0 |
Unterabschnitt 3 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
13630 | Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde: Soweit der Antrag abgelehnt wird: | 1,0 |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GNotKG - Tabelle B |
---|---|---|
Hauptabschnitt 4 Grundbuchsachen, Schiffs- und Schiffsbauregistersachen und Angelegenheiten des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen | ||
Vorbemerkung 1.4: (1) Die für Grundstücke geltenden Vorschriften sind auf Rechte entsprechend anzuwenden, die den für Grundstücke geltenden Vorschriften unterliegen. (2) Gebühren werden nicht erhoben für
(4) Bezieht sich die Eintragung einer Veränderung auf mehrere Rechte, wird die Gebühr für jedes Recht gesondert erhoben, auch wenn es nur der Eintragung eines einheitlichen Vermerks bedarf. (5) Beziehen sich mehrere Veränderungen auf dasselbe Recht, wird die Gebühr nur einmal erhoben, wenn die Anträge am selben Tag bei Gericht eingegangen sind. (6) Für die Bestellung eines Vertreters des Schiffseigentümers nach § 42 Abs. 2 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken durch das Registergericht werden die Gebühren nach Hauptabschnitt 1 wie für eine betreuungsgerichtliche Zuweisungssache nach § 340 Nr. 2 FamFG erhoben. | ||
Abschnitt 1 Grundbuchsachen | ||
Unterabschnitt 1 Eigentum | ||
14110 | Eintragung
| 1,0 |
(1) Die Gebühr wird nicht für die Eintragung von Erben des eingetragenen Eigentümers oder von Erben des Gesellschafters bürgerlichen Rechts erhoben, wenn der Eintragungsantrag binnen zwei Jahren seit dem Erbfall bei dem Grundbuchamt eingereicht wird. Dies gilt auch, wenn die Erben erst infolge einer Erbauseinandersetzung eingetragen werden. (2) Die Gebühr wird ferner nicht bei der Begründung oder Aufhebung von Wohnungs- oder Teileigentum erhoben, wenn damit keine weitergehende Veränderung der Eigentumsverhältnisse verbunden ist. | ||
14111 | Die Eintragung im Wege der Grundbuchberichtigung erfolgt aufgrund des § 82a der Grundbuchordnung von Amts wegen: Die Gebühr 14110 beträgt | 2,0 |
Daneben wird für das Verfahren vor dem Grundbuchamt oder dem Nachlassgericht keine weitere Gebühr erhoben. | ||
14112 | Eintragung der vertraglichen Einräumung von Sondereigentum oder Anlegung der Wohnungs- oder Teileigentumsgrundbücher im Fall des § 8 WEG | 1,0 |
Unterabschnitt 2 Belastungen | ||
Vorbemerkung 1.4.1.2: Dieser Unterabschnitt gilt für die Eintragung einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, einer Dienstbarkeit, eines Dauerwohnrechts, eines Dauernutzungsrechts, eines Vorkaufsrechts, einer Reallast, eines Erbbaurechts oder eines ähnlichen Rechts an einem Grundstück. | ||
14120 | Eintragung einer Briefhypothek, Briefgrundschuld oder Briefrentenschuld | 1,3 |
14121 | Eintragung eines sonstigen Rechts | 1,0 |
14122 | Eintragung eines Gesamtrechts, wenn das Grundbuch bei verschiedenen Grundbuchämtern geführt wird: Die Gebühren 14120 und 14121 erhöhen sich ab dem zweiten für jedes weitere beteiligte Grundbuchamt um | 0,2 |
Diese Vorschrift ist anzuwenden, wenn der Antrag für mehrere Grundbuchämter gleichzeitig bei einem Grundbuchamt gestellt wird oder bei gesondert er Antragstellung, wenn die Anträge innerhalb eines Monats bei den beteiligten Grundbuchämtern eingehen. | ||
14123 | Eintragung eines Rechts, das bereits an einem anderen Grundstück besteht, wenn nicht die Nummer 14122 anzuwenden ist | 0,5 |
14124 | Nachträgliche Erteilung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs, Herstellung eines Teilbriefs oder eines neuen Briefs | 0,5 |
Sind die belasteten Grundstücke bei verschiedenen Grundbuchämtern eingetragen, so werden für die gemäß § 59 Abs. 2 der Grundbuchordnung zu erteilenden besonderen Briefe die Gebühren gesondert erhoben. | ||
14125 | Ergänzung des Inhalts eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs, die auf Antrag vorgenommen wird (§ 57 Abs. 2 und § 70 der Grundbuchordnung) | 25,00 € |
Unterabschnitt 3 Veränderung von Belastungen | ||
14130 | Eintragung der Veränderung einer in der Vorbemerkung 1.4.1.2 genannten Belastung | 0,5 |
(1) Als Veränderung eines Rechts gilt auch die Löschungsvormerkung (§ 1179 BGB). Für sie wird keine Gebühr erhoben, wenn ihre Eintragung zugunsten des Berechtigten gleichzeitig mit dem Antrag auf Eintragung des Rechts beantragt wird. (2) Änderungen des Ranges eingetragener Rechte sind nur als Veränderungen des zurücktretenden Rechts zu behandeln, Löschungsvormerkungen zugunsten eines nach- oder gleichstehenden Gläubigers nur als Veränderungen des Rechts, auf dessen Löschung der vorgemerkte Anspruch gerichtet ist. | ||
Unterabschnitt 4 Löschung von Belastungen und Entlassung aus der Mithaft | ||
Vorbemerkung 1.4.1.4: Dieser Unterabschnitt gilt für die Löschung einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, einer Dienstbarkeit, eines Dauerwohnrechts, eines Dauernutzungsrechts, eines Vorkaufsrechts, einer Reallast, eines Erbbaurechts oder eines ähnlichen Rechts an einem Grundstück. | ||
14140 | Löschung in Abteilung III des Grundbuchs | 0,5 |
14141 | Löschung eines Gesamtrechts, wenn das Grundbuch bei verschiedenen Grundbuchämtern geführt wird: Die Gebühr 14140 erhöht sich ab dem zweiten für jedes weitere beteiligte Grundbuchamt um | 0,1 |
Diese Vorschrift ist anzuwenden, wenn der Antrag für mehrere Grundbuchämter gleichzeitig bei einem Grundbuchamt gestellt wird oder bei gesondert er Antragstellung, wenn die Anträge innerhalb eines Monats bei den beteiligten Grundbuchämtern eingehen. | ||
14142 | Eintragung der Entlassung aus der Mithaft | 0,3 |
14143 | Löschung im Übrigen | 25,00 € |
Unterabschnitt 5 Vormerkungen und Widersprüche | ||
14150 | Eintragung einer Vormerkung | 0,5 |
14151 | Eintragung eines Widerspruchs | 50,00 € |
14152 | Löschung einer Vormerkung | 25,00 € |
Unterabschnitt 6 Sonstige Eintragungen | ||
14160 | Sonstige Eintragung | 50,00 € |
Die Gebühr wird erhoben für die Eintragung
| ||
Abschnitt 2 Schiffs- und Schiffsbauregistersachen | ||
Unterabschnitt 1 Registrierung des Schiffs und Eigentum | ||
14210 | Eintragung eines Schiffs | 1,0 |
14211 | Löschung der Eintragung eines Schiffs, dessen Anmeldung dem Eigentümer freisteht, auf Antrag des Eigentümers (§ 20 Abs. 2 Satz 2 der Schiffsregisterordnung) | 50,00 € |
14212 | Löschung der Eintragung eines Schiffsbauwerks auf Antrag des Eigentümers des Schiffsbauwerks und des Inhabers der Schiffswerft, ohne dass die Löschung ihren Grund in der Ablieferung des Bauwerks ins Ausland oder im Untergang des Bauwerks hat | 50,00 € |
14213 | Eintragung eines neuen Eigentümers | 1,0 |
Unterabschnitt 2 Belastungen | ||
Vorbemerkung 1.4.2.2: Die Übertragung der im Schiffsbauregister eingetragenen Hypotheken in das Schiffsregister ist gebührenfrei. | ||
14220 | Eintragung einer Schiffshypothek, eines Arrestpfandrechts oder eines Nießbrauchs | 1,0 |
14221 | Eintragung eines Gesamtrechts, das Schiffe oder Schiffsbauwerke belastet, für die das Register bei verschiedenen Gerichten geführt wird: Die Gebühr 14220 erhöht sich ab dem zweiten Gericht für jedes beteiligte Gericht um | 0,2 |
Diese Vorschrift ist anzuwenden, wenn der Antrag für mehrere Registergerichte gleichzeitig bei einem Registergericht gestellt wird oder bei gesonderter Antragstellung, wenn die Anträge innerhalb eines Monats bei den beteiligten Registergerichten eingehen. | ||
14222 | Eintragung eines Rechts, das bereits an einem anderen Schiff oder Schiffsbauwerk besteht, wenn nicht die Nummer 14221 anzuwenden ist | 0,5 |
Unterabschnitt 3 Veränderungen | ||
14230 | Eintragung einer Veränderung, die sich auf eine Schiffshypothek, ein Arrestpfandrecht oder einen Nießbrauch bezieht | 0,5 |
Unterabschnitt 4 Löschung und Entlassung aus der Mithaft | ||
14240 | Löschung einer Schiffshypothek, eines Arrestpfandrechts oder eines Nießbrauchs | 0,5 |
14241 | Löschung eines Gesamtrechts, das Schiffe oder Schiffsbauwerke belastet, für die das Register bei verschiedenen Gerichten geführt wird: Die Gebühr 14240 erhöht sich ab dem zweiten für jedes weitere beteiligte Gericht um | 0,1 |
Diese Vorschrift ist anzuwenden, wenn der Antrag für mehrere Registergerichte gleichzeitig bei einem Registergericht gestellt wird oder bei gesonderter Antragstellung, wenn die Anträge innerhalb eines Monats bei den beteiligten Registergerichten eingehen. | ||
14242 | Eintragung der Entlassung aus der Mithaft | 0,3 |
Unterabschnitt 5 Vormerkungen und Widersprüche | ||
14250 | Eintragung einer Vormerkung | 0,5 |
14251 | Eintragung eines Widerspruchs | 50,00 € |
14252 | Löschung einer Vormerkung | 25,00 € |
Unterabschnitt 6 Schiffsurkunden | ||
14260 | Erteilung des Schiffszertifikats oder des Schiffsbriefs | 25,00 € |
14261 | Vermerk von Veränderungen auf dem Schiffszertifikat oder dem Schiffsbrief | 25,00 € |
Abschnitt 3 Angelegenheiten des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen | ||
Unterabschnitt 1 Belastungen | ||
14310 | Eintragung eines Registerpfandrechts | 1,0 |
14311 | Eintragung eines Registerpfandrechts, das bereits an einem anderen Luftfahrzeug besteht | 0,5 |
Unterabschnitt 2 Veränderungen | ||
14320 | Eintragung der Veränderung eines Registerpfandrechts | 0,5 |
Unterabschnitt 3 Löschung und Entlassung aus der Mithaft | ||
14330 | Löschung eines Registerpfandrechts | 0,5 |
14331 | Eintragung der Entlassung aus der Mithaft | 0,3 |
Unterabschnitt 4 Vormerkungen und Widersprüche | ||
14340 | Eintragung einer Vormerkung | 0,5 |
14341 | Eintragung eines Widerspruchs | 50,00 € |
14342 | Löschung einer Vormerkung | 25,00 € |
Abschnitt 4 Zurückweisung und Zurücknahme von Anträgen | ||
Vorbemerkung 1.4.4: Dieser Abschnitt gilt für die Zurückweisung und die Zurücknahme von Anträgen, die auf die Vornahme von Geschäften gerichtet sind, deren Gebühren sich nach diesem Hauptabschnitt bestimmen. Die in diesem Abschnitt bestimmten Mindestgebühren sind auch dann zu erheben, wenn für die Vornahme des Geschäfts keine Gebühr anfällt. | ||
14400 | Zurückweisung eines Antrags | 50 % der für die Vornahme des Geschäfts bestimmten Gebühr ‑ mindestens 15,00 €, höchstens 400,00 € |
Von der Erhebung von Kosten kann abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht. § 21 Abs. 2 GNotKG gilt entsprechend. | ||
14401 | Zurücknahme eines Antrags vor Eintragung oder vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung über die Zurückweisung der Geschäftsstelle übermittelt oder ohne Beteiligung der Geschäftsstelle bekannt gegeben wird | 25 % der für die Vornahme des Geschäfts bestimmten Gebühr ‑ mindestens 15,00 €, höchstens 250,00 € |
Von der Erhebung von Kosten kann abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht. § 21 Abs. 2 GNotKG gilt entsprechend. | ||
Abschnitt 5 Rechtsmittel | ||
Vorbemerkung 1.4.5: Sind für die Vornahme des Geschäfts Festgebühren bestimmt, richten sich die Gebühren im Rechtsmittelverfahren nach Hauptabschnitt 9. | ||
Unterabschnitt 1 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
14510 | Verfahren im Allgemeinen: Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird | 1,0 ‑ höchstens 800,00 € |
14511 | Verfahren im Allgemeinen: Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung | 0,5 ‑ höchstens 400,00 € |
Diese Gebühr ist auch zu erheben, wenn die Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, zurückgenommen wird. | ||
Unterabschnitt 2 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
14520 | Verfahren im Allgemeinen: Soweit die Rechtsbeschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird | 1,5 ‑ höchstens 1.200,00 € |
14521 | Verfahren im Allgemeinen: Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist | 0,5 ‑ höchstens 400,00 € |
14522 | Verfahren im Allgemeinen: Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 14521 erfüllt ist: | 1,0 ‑ höchstens 800,00 € |
Unterabschnitt 3 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
14530 | Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde: Soweit der Antrag abgelehnt wird: | 0,5 ‑ höchstens 400,00 € |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GNotKG - Tabelle A |
---|---|---|
Hauptabschnitt 5 Übrige Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit | ||
Abschnitt 1 Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht und Pachtkreditsachen im Sinne des Pachtkreditgesetzes | ||
Vorbemerkung 1.5.1: (1) Für Erbscheinsverfahren durch das Landwirtschaftsgericht bestimmen sich die Gebühren nach Hauptabschnitt 2 Abschnitt 2, für die Entgegennahme der Erklärung eines Hoferben über die Wahl des Hofs gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 HöfeO nach Nummer 12410. Für die Entgegennahme der Ausschlagung des Anfalls des Hofs nach § 11 HöfeO wird keine Gebühr erhoben. (2) Die nach Landesrecht für die Beanstandung eines Landpachtvertrags nach dem LPachtVG zuständige Landwirtschaftsbehörde und die Genehmigungsbehörde nach dem GrdstVG sowie deren übergeordnete Behörde und die Siedlungsbehörde sind von der Zahlung von Gerichtsgebühren befreit. | ||
Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug | ||
Vorbemerkung 1.5.1.1: In gerichtlichen Verfahren aufgrund der Vorschriften des LPachtVG und der §§ 588, 590, 591, 593, 594d, 595 und 595a BGB werden keine Gebühren erhoben, wenn das Gericht feststellt, dass der Vertrag nicht zu beanstanden ist. | ||
15110 | Verfahren
| 2,0 |
15111 | Beendigung des gesamten Verfahrens
| 1,0 |
15112 | Verfahren im Übrigen | 0,5 |
Die Gebühr wird in Pachtkreditsachen erhoben für
| ||
Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
15120 | Verfahren über die Beschwerde in den in Nummer 15110 genannten Verfahren | 3,0 |
15121 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 15120 ermäßigt sich auf | 0,5 |
15122 | Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht Nummer 15121 erfüllt ist: Die Gebühr 15120 ermäßigt sich auf | 1,0 |
(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt. | ||
15123 | Verfahren über die Beschwerde in den in Nummer 15112 genannten Verfahren | 1,0 |
15124 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 15123 ermäßigt sich auf | 0,3 |
15125 | Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht Nummer 15124 erfüllt ist: Die Gebühr 15123 ermäßigt sich auf | 0,5 |
(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt. | ||
Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
15130 | Verfahren über die Rechtsbeschwerde in den in Nummer 15110 genannten Verfahren | 4,0 |
15131 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 15130 ermäßigt sich auf | 1,0 |
15132 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 15131 erfüllt ist: Die Gebühr 15130 ermäßigt sich auf | 2,0 |
15133 | Verfahren über die Rechtsbeschwerde in den in Nummer 15112 genannten Verfahren | 1,5 |
15134 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 15133 ermäßigt sich auf | 0,5 |
15135 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 15134 erfüllt ist: Die Gebühr 15133 ermäßigt sich auf | 1,0 |
Unterabschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
15140 | Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in den in Nummer 15110 genannten Verfahren: Soweit der Antrag abgelehnt wird: | 1,0 |
15141 | Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in den in Nummer 15112 genannten Verfahren: Soweit der Antrag abgelehnt wird: | 0,5 |
Abschnitt 2 Übrige Verfahren | ||
Vorbemerkung 1.5.2: In Verfahren nach dem PStG werden Gebühren nur erhoben, wenn ein Antrag zurückgenommen oder zurückgewiesen wird. | ||
Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug | ||
15210 | Verfahren nach dem
| 1,0 |
Die Verfahren nach § 9 Abs. 1 und 2 TSG gelten zusammen als ein Verfahren. | ||
15211 | Beendigung des gesamten Verfahrens
| 0,3 |
15212 | Verfahren
| 0,5 |
(1) Die Bestellung des Verwahrers in den Fällen der §§ 432, 1217, 1281 und 2039 BGB sowie die Festsetzung der von ihm beanspruchten Vergütung und seiner Aufwendungen gelten zusammen als ein Verfahren. (2) Das Verfahren betreffend die Zahlungssperre (§ 480 FamFG) und ein anschließendes Aufgebotsverfahren sowie das Verfahren über die Aufhebung der Zahlungssperre (§ 482 FamFG) gelten zusammen als ein Verfahren. | ||
15213 | Verfahren über den Antrag auf Erlass einer Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung von Verkehrsdaten nach
| 200,00 € |
15214 | Der Antrag wird zurückgenommen: Die Gebühr 15213 ermäßigt sich auf | 50,00 € |
Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
15220 | Verfahren über die Beschwerde in den in Nummer 15210 genannten Verfahren | 2,0 |
15221 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 15220 ermäßigt sich auf | 0,5 |
15222 | Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht Nummer 15221 erfüllt ist: Die Gebühr 15220 ermäßigt sich auf | 1,0 |
(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt. | ||
15223 | Verfahren über die Beschwerde in den in Nummer 15212 genannten Verfahren | 1,0 |
15224 | Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung: Die Gebühr 15223 ermäßigt sich auf | 0,5 |
(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt. | ||
15225 | Verfahren über die Beschwerde in den in Nummer 15213 genannten Verfahren: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen | 200,00 € |
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. | ||
15226 | Verfahren über die Beschwerde in den in Nummer 15213 genannten Verfahren: Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist | 100,00 € |
15227 | Verfahren über die Beschwerde in den in Nummer 15213 genannten Verfahren: Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn die Entscheidung nicht bereits durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, oder wenn nicht Nummer 15226 erfüllt ist | 150,00 € |
Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
15230 | Verfahren über die Rechtsbeschwerde in den in Nummer 15210 genannten Verfahren | 3,0 |
15231 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 15230 ermäßigt sich auf | 1,0 |
15232 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 15231 erfüllt ist: Die Gebühr 15230 ermäßigt sich auf | 2,0 |
15233 | Verfahren über die Rechtsbeschwerde in den in Nummer 15212 genannten Verfahren | 1,5 |
15234 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 15233 ermäßigt sich auf | 0,5 |
15235 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 15234 erfüllt ist: Die Gebühr 15233 ermäßigt sich auf | 1,0 |
Unterabschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
15240 | Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in den in Nummer 15210 genannten Verfahren: Soweit der Antrag abgelehnt wird: | 1,0 |
15241 | Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in den in Nummer 15212 genannten Verfahren: Soweit der Antrag abgelehnt wird: | 0,5 |
Abschnitt 3 Übrige Verfahren vor dem Oberlandesgericht | ||
Vorbemerkung 1.5.3: Dieser Abschnitt gilt für Verfahren über die Anfechtung von Justizverwaltungsakten nach den §§ 23 bis 29 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz und Verfahren nach § 138 Abs. 2 des Urheberrechtsgesetzes. | ||
Verfahrensgebühr: | ||
15300 |
| 0,5 |
15301 |
| 1,0 |
Hauptabschnitt 6 Einstweiliger Rechtsschutz | ||
Vorbemerkung 1.6: Im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung und über deren Aufhebung oder Änderung werden die Gebühren nur einmal erhoben. | ||
Abschnitt 1 Verfahren, wenn in der Hauptsache die Tabelle A anzuwenden ist | ||
Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug | ||
16110 | Verfahren im Allgemeinen, wenn die Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug in der Hauptsache weniger als 2,0 betragen würde | 0,3 |
Die Gebühr entsteht nicht für Verfahren, die in den Rahmen einer bestehenden Betreuung oder Pflegschaft fallen. Sie entsteht ferner nicht für die Bestellung eines vorläufigen Betreuers, wenn in der Hauptsache ein Betreuer bestellt wird. | ||
16111 | Die Gebühr für die Hauptsache würde 2,0 betragen: Die Gebühr 16110 beträgt | 1,5 |
16112 | Beendigung des gesamten Verfahrens im Fall der Nummer 16111 ohne Endentscheidung: Die Gebühr 16111 ermäßigt sich auf | 0,5 |
(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt. | ||
Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
16120 | Verfahren im Allgemeinen, wenn sich die Gebühr für den ersten Rechtszug nach Nummer 16110 bestimmt | 0,5 |
16121 | Verfahren im Allgemeinen, wenn sich die Gebühr für den ersten Rechtszug nach Nummer 16111 bestimmt | 2,0 |
16122 | Beendigung des gesamten Verfahrens im Fall der Nummer 16120 ohne Endentscheidung: Die Gebühr 16120 ermäßigt sich auf | 0,3 |
(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt. | ||
16123 | Beendigung des gesamten Verfahrens im Fall der Nummer 16121 durch Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 16121 ermäßigt sich auf | 0,5 |
16124 | Beendigung des gesamten Verfahrens im Fall der Nummer 16121 ohne Endentscheidung, wenn nicht Nummer 16123 erfüllt ist: Die Gebühr 16121 ermäßigt sich auf | 1,0 |
(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt. |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GNotKG - Tabelle B |
---|---|---|
Abschnitt 2 Verfahren, wenn in der Hauptsache die Tabelle B anzuwenden ist | ||
Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug | ||
16210 | Verfahren im Allgemeinen, wenn die Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug in der Hauptsache weniger als 2,0 betragen würde | 0,3 |
16211 | Die Gebühr für die Hauptsache würde 2,0 betragen: Die Gebühr 16210 beträgt | 1,5 |
16212 | Beendigung des gesamten Verfahrens im Fall der Nummer 16211 ohne Endentscheidung: Die Gebühr 16211 ermäßigt sich auf | 0,5 |
(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt. | ||
Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
16220 | Verfahren im Allgemeinen, wenn sich die Gebühr für den ersten Rechtszug nach Nummer 16210 bestimmt | 0,5 |
16221 | Verfahren im Allgemeinen, wenn sich die Gebühr für den ersten Rechtszug nach Nummer 16211 bestimmt | 2,0 |
16222 | Beendigung des gesamten Verfahrens im Fall der Nummer 16220 ohne Endentscheidung: Die Gebühr 16220 ermäßigt sich auf | 0,3 |
(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt. | ||
16223 | Beendigung des gesamten Verfahrens im Fall der Nummer 16221 durch Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 16221 ermäßigt sich auf | 0,5 |
16224 | Beendigung des gesamten Verfahrens im Fall der Nummer 16221 ohne Endentscheidung, wenn nicht Nummer 16223 erfüllt ist: Die Gebühr 16221 ermäßigt sich auf | 1,0 |
(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt. |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GNotKG - Tabelle A |
---|---|---|
Hauptabschnitt 7 Besondere Gebühren | ||
Erteilung von Ausdrucken oder Fertigung von Kopien aus einem Register oder aus dem Grundbuch auf Antrag oder deren beantragte Ergänzung oder Bestätigung: | ||
17000 |
| 10,00 € |
17001 |
| 20,00 € |
Neben den Gebühren 17000 und 17001 wird keine Dokumentenpauschale erhoben. Anstelle eines Ausdrucks wird in den Fällen der Nummern 17000 und 17001 die elektronische Übermittlung einer Datei beantragt: | ||
17002 |
| 5,00 € |
17003 |
| 10,00 € |
Werden zwei elektronische Dateien gleichen Inhalts in unterschiedlichen Dateiformaten gleichzeitig übermittelt, wird die Gebühr 17002 oder 17003 nur einmal erhoben. Sind beide Gebührentatbestände erfüllt, wird die höhere Gebühr erhoben. | ||
17004 | Erteilung
| 20,00 € |
17005 | Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs: Soweit ein Vergleich über nicht gerichtlich anhängige Gegenstände geschlossen wird | 0,25 |
Die Gebühr entsteht nicht im Verfahren über die Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe. Im Verhältnis zur Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen ist § 56 Abs. 3 GNotKG entsprechend anzuwenden. | ||
17006 | Anordnung von Zwangsmaßnahmen durch Beschluss nach § 35 FamFG: je Anordnung | 20,00 € |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GNotKG - Tabelle B |
---|---|---|
Hauptabschnitt 8 Vollstreckung | ||
Vorbemerkung 1.8: Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für die Vollstreckung nach Buch 1 Abschnitt 8 des FamFG. Für Handlungen durch das Vollstreckungsgericht werden Gebühren nach dem GKG erhoben. | ||
18000 | Verfahren über die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung einer notariellen Urkunde, wenn der Eintritt einer Tatsache oder einer Rechtsnachfolge zu prüfen ist (§§ 726 bis 729 ZPO) | 0,5 |
18001 | Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 ZPO) | 20,00 € |
Die Gebühr wird für jede weitere vollstreckbare Ausfertigung gesondert erhoben. | ||
18002 | Anordnung der Vornahme einer vertretbaren Handlung durch einen Dritten | 20,00 € |
18003 | Anordnung von Zwangs- oder Ordnungsmitteln: je Anordnung | 20,00 € |
Mehrere Anordnungen gelten als eine Anordnung, wenn sie dieselbe Verpflichtung betreffen. Dies gilt nicht, wenn Gegenstand der Verpflichtung die wiederholte Vornahme einer Handlung oder eine Unterlassung ist. | ||
18004 | Verfahren zur Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung (§ 94 FamFG) | 35,00 € |
Die Gebühr entsteht mit der Anordnung des Gerichts, dass der Verpflichtete eine eidesstattliche Versicherung abzugeben hat, oder mit dem Eingang des Antrags des Berechtigten. | ||
Hauptabschnitt 9 Rechtsmittel im Übrigen und Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | ||
Abschnitt 1 Rechtsmittel im Übrigen | ||
Unterabschnitt 1 Sonstige Beschwerden | ||
19110 | Verfahren über die Beschwerde in den Fällen des § 129 GNotKG und des § 372 Abs. 1 FamFG | 90,00 € |
19111 | Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung: Die Gebühr 19110 ermäßigt sich auf | 60,00 € |
(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt. | ||
19112 | Verfahren über die Beschwerde gegen Entscheidungen, die sich auf Tätigkeiten des Registergerichts beziehen, für die Gebühren nach der HRegGebV zu erheben sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen | 3,5 der Gebühr für die Eintragung nach der HRegGebV |
Wird die Beschwerde nur wegen eines Teils der Anmeldung verworfen oder zurückgewiesen, ist für die Höhe der Gebühr die für die Eintragung nur dieses Teils der Anmeldung vorgesehene Gebühr maßgebend. | ||
19113 | Verfahren über die in Nummer 19112 genannte Beschwerde: Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist | 0,5 der Gebühr für die Eintragung nach der HRegGebV |
19114 | Verfahren über die in Nummer 19112 genannte Beschwerde: Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht Nummer 19113 erfüllt ist | 1,5 der Gebühr für die Eintragung nach der HRegGebV |
Diese Gebühr ist auch zu erheben, wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, die Beschwerde jedoch vor Ablauf des Tages zurückgenommen wird, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. | ||
19115 | Verfahren über die Beschwerde nach § 335a Abs. 1 HGB: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen | 150,00 € |
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. | ||
19116 | Verfahren über eine nicht besonders aufgeführte Beschwerde, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei ist: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen | 60,00 € |
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. | ||
Unterabschnitt 2 Sonstige Rechtsbeschwerden | ||
19120 | Verfahren über die Rechtsbeschwerde in den Fällen des § 129 GNotKG und des § 372 Abs. 1 FamFG | 180,00 € |
19121 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 19120 ermäßigt sich auf | 60,00 € |
19122 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 19121 erfüllt ist: Die Gebühr 19120 ermäßigt sich auf | 90,00 € |
19123 | Verfahren über die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen, die sich auf Tätigkeiten des Registergerichts beziehen, für die Gebühren nach der HRegGebV zu erheben sind: Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen | 5,0 der Gebühr für die Eintragung nach der HRegGebV |
Wird die Rechtsbeschwerde nur wegen eines Teils der Anmeldung verworfen oder zurückgewiesen, bestimmt sich die Höhe der Gebühr nach der Gebühr für die Eintragung nur dieses Teils der Anmeldung. | ||
19124 | Verfahren über die in Nummer 19123 genannte Rechtsbeschwerde: Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist | 1,0 der Gebühr für die Eintragung nach der HRegGebV |
19125 | Verfahren über die in Nummer 19123 genannte Rechtsbeschwerde: Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 19124 erfüllt ist | 2,5 der Gebühr für die Eintragung nach der HRegGebV |
19126 | Verfahren über die Rechtsbeschwerde in den Fällen des § 335a Abs. 3 HGB: Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen | 300,00 € |
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. | ||
19127 | Verfahren über die in Nummer 19126 genannte Rechtsbeschwerde: Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird | 150,00 € |
19128 | Verfahren über eine nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerde, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei ist: Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen | 120,00 € |
Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. | ||
19129 | Verfahren über die in Nummer 19128 genannte Rechtsbeschwerde: Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird | 60,00 € |
Unterabschnitt 3 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in sonstigen Fällen | ||
19130 | Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in den nicht besonders aufgeführten Fällen: Der Antrag wird abgelehnt | 60,00 € |
Abschnitt 2 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | ||
19200 | Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör: Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen | 60,00 € |
T e i l 2 N o t a r g e b ü h r e n |
---|
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GNotKG - Tabelle B |
---|---|---|
Vorbemerkung 2: (1) In den Fällen, in denen es für die Gebührenberechnung maßgeblich ist, dass ein bestimmter Notar eine Tätigkeit vorgenommen hat, steht diesem Notar der Aktenverwahrer gemäß § 51 BNotO, der Notariatsverwalter gemäß § 56 BNotO oder ein anderer Notar, mit dem der Notar am Ort seines Amtssitzes zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden ist oder mit dem er dort gemeinsame Geschäftsräume unterhält, gleich. (2) Bundes- oder landesrechtliche Vorschriften, die Gebühren- oder Auslagenbefreiung gewähren, sind nicht auf den Notar anzuwenden. Außer in den Fällen der Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe gilt die in § 64 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X bestimmte Gebührenfreiheit auch für den Notar. (3) Beurkundungen nach § 62 Abs. 1 des Beurkundungsgesetzes und die Bezifferung dynamisierter Unterhaltstitel zur Zwangsvollstreckung im Ausland sind gebührenfrei. | ||
Hauptabschnitt 1 Beurkundungsverfahren | ||
Vorbemerkung 2.1: (1) Die Gebühr für das Beurkundungsverfahren entsteht für die Vorbereitung und Durchführung der Beurkundung in Form einer Niederschrift (§§ 8 und 36 des Beurkundungsgesetzes) einschließlich der Beschaffung der Information. (2) Durch die Gebühren dieses Hauptabschnitts werden auch abgegolten
| ||
Abschnitt 1 Verträge, bestimmte Erklärungen sowie Beschlüsse von Organen einer Vereinigung oder Stiftung | ||
Vorbemerkung 2.1.1: Dieser Abschnitt ist auch anzuwenden im Verfahren zur Beurkundung der folgenden Erklärungen:
| ||
21100 | Beurkundungsverfahren | 2,0 ‑ mindestens 120,00 € |
21101 | Gegenstand des Beurkundungsverfahrens ist
| 0,5 ‑ mindestens 30,00 € |
(1) Als zugrunde liegendes Rechtsgeschäft gilt nicht eine Verfügung von Todes wegen. (2) Die Gebühr für die Beurkundung des Zuschlags in einer freiwilligen Versteigerung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten bestimmt sich nach Nummer 23603. | ||
21102 | Gegenstand des Beurkundungsverfahrens ist
| 1,0 ‑ mindestens 60,00 € |
Abschnitt 2 Sonstige Erklärungen, Tatsachen und Vorgänge | ||
Vorbemerkung 2.1.2: (1) Die Gebühr für die Beurkundung eines Antrags zum Abschluss eines Vertrages und für die Beurkundung der Annahme eines solchen Antrags sowie für die Beurkundung eines gemeinschaftlichen Testaments bestimmt sich nach Abschnitt 1, die Gebühr für die Beurkundung des Zuschlags bei der freiwilligen Versteigerung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten bestimmt sich nach Nummer 23603. (2) Die Beurkundung der in der Anmerkung zu Nummer 23603 genannten Erklärungen wird durch die Gebühr 23603 mit abgegolten, wenn die Beurkundung in der Niederschrift über die Versteigerung erfolgt. | ||
21200 | Beurkundungsverfahren | 1,0 ‑ mindestens 60,00 € |
Unerheblich ist, ob eine Erklärung von einer oder von mehreren Personen abgegeben wird. | ||
21201 | Beurkundungsgegenstand ist
| 0,5 ‑ mindestens 30,00 € |
In dem in Vorbemerkung 2.3.3 Abs. 2 genannten Fall ist das Beurkundungsverfahren für den Antrag an das Nachlassgericht durch die Gebühr 23300 für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung mit abgegolten; im Übrigen bleiben die Vorschriften in Hauptabschnitt 1 unberührt. | ||
Abschnitt 3 Vorzeitige Beendigung des Beurkundungsverfahrens | ||
Vorbemerkung 2.1.3: (1) Ein Beurkundungsverfahren ist vorzeitig beendet, wenn vor Unterzeichnung der Niederschrift durch den Notar der Beurkundungsauftrag zurückgenommen oder zurückgewiesen wird oder der Notar feststellt, dass nach seiner Überzeugung mit der beauftragten Beurkundung aus Gründen, die nicht in seiner Person liegen, nicht mehr zu rechnen ist. Wird das Verfahren länger als 6 Monate nicht mehr betrieben, ist in der Regel nicht mehr mit der Beurkundung zu rechnen. (2) Führt der Notar nach der vorzeitigen Beendigung des Beurkundungsverfahrens demnächst auf der Grundlage der bereits erbrachten notariellen Tätigkeit ein erneutes Beurkundungsverfahren durch, wird die nach diesem Abschnitt zu erhebende Gebühr auf die Gebühr für das erneute Beurkundungsverfahren angerechnet. (3) Der Fertigung eines Entwurfs im Sinne der nachfolgenden Vorschriften steht die Überprüfung, Änderung oder Ergänzung eines dem Notar vorgelegten Entwurfs gleich. | ||
21300 | Vorzeitige Beendigung des Beurkundungsverfahrens
| 20,00 € |
21301 | In den Fällen der Nummer 21300 hat der Notar persönlich oder schriftlich beraten: Die jeweilige Gebühr für das Beurkundungsverfahren ermäßigt sich auf eine Gebühr | in Höhe der jeweiligen Beratungsgebühr |
21302 | Vorzeitige Beendigung des Verfahrens nach einem der in Nummer 21300 genannten Zeitpunkte in den Fällen der Nummer 21100: Die Gebühr 21100 ermäßigt sich auf | 0,5 bis 2,0 ‑ mindestens 120,00 € |
21303 | Vorzeitige Beendigung des Verfahrens nach einem der in Nummer 21300 genannten Zeitpunkte in den Fällen der Nummern 21102 und 21200: Die Gebühren 21102 und 21200 ermäßigen sich auf jeweils | 0,3 bis 1,0 ‑ mindestens 60,00 € |
21304 | Vorzeitige Beendigung des Verfahrens nach einem der in Nummer 21300 genannten Zeitpunkte in den Fällen der Nummern 21101 und 21201: Die Gebühren 21101 und 21201 ermäßigen sich auf | 0,3 bis 0,5 ‑ mindestens 30,00 € |
Hauptabschnitt 2 Vollzug eines Geschäfts und Betreuungstätigkeiten | ||
Vorbemerkung 2.2: (1) Gebühren nach diesem Hauptabschnitt entstehen nur, wenn dem Notar für seine Tätigkeit ein besonderer Auftrag erteilt worden ist; dies gilt nicht für die Gebühren 22114, 22125 und die Gebühr 22200 im Fall der Nummer 6 der Anmerkung. (2) Entsteht für eine Tätigkeit eine Gebühr nach diesem Hauptabschnitt, fällt bei demselben Notar insoweit keine Gebühr für die Fertigung eines Entwurfs und keine Gebühr nach Nummer 25204 an. | ||
Abschnitt 1 Vollzug | ||
Unterabschnitt 1 Vollzug eines Geschäfts | ||
Vorbemerkung 2.2.1.1: (1) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind anzuwenden, wenn der Notar eine Gebühr für das Beurkundungsverfahren oder für die Fertigung eines Entwurfs erhält, die das zugrunde liegende Geschäft betrifft. Die Vollzugsgebühr entsteht für die
(2) Zustimmungsbeschlüsse stehen Zustimmungserklärungen gleich. (3) Wird eine Vollzugstätigkeit unter Beteiligung eines ausländischen Gerichts oder einer ausländischen Behörde vorgenommen, bestimmt sich die Vollzugsgebühr nach Unterabschnitt 2. | ||
22110 | Vollzugsgebühr | 0,5 |
22111 | Vollzugsgebühr, wenn die Gebühr für das zugrunde liegende Beurkundungsverfahren weniger als 2,0 beträgt: Die Gebühr 22110 beträgt | 0,3 |
Vollzugsgegenstand sind lediglich die in der Vorbemerkung 2.2.1.1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Tätigkeiten: Die Gebühren 22110 und 22111 betragen | ||
22112 |
| höchstens 50,00 € |
22113 |
| höchstens 250,00 € |
22114 | Erzeugung von strukturierten Daten in Form der Extensible Markup Language (XML) oder in einem nach dem Stand der Technik vergleichbaren Format für eine automatisierte Weiterbearbeitung | 0,3 ‑ höchstens 250,00 € |
Die Gebühr entsteht neben anderen Gebühren dieses Unterabschnitts gesondert. | ||
Unterabschnitt 2 Vollzug in besonderen Fällen | ||
Vorbemerkung 2.2.1.2: Die Gebühren dieses Unterabschnitts entstehen, wenn der Notar
| ||
22120 | Vollzugsgebühr für die in Vorbemerkung 2.2.1.1 Abs. 1 Satz 2 genannten Tätigkeiten, wenn die Gebühr für ein die Urkunde betreffendes Beurkundungsverfahren 2,0 betragen würde | 1,0 |
22121 | Vollzugsgebühr für die in Vorbemerkung 2.2.1.1 Abs. 1 Satz 2 genannten Tätigkeiten, wenn die Gebühr für ein die Urkunde betreffendes Beurkundungsverfahren weniger als 2,0 betragen würde | 0,5 |
22122 | Überprüfung, ob die Urkunde bei Gericht eingereicht werden kann | 0,5 |
Die Gebühr entsteht nicht neben einer der Gebühren 22120 und 22121. | ||
22123 | Erledigung von Beanstandungen einschließlich des Beschwerdeverfahrens | 0,5 |
Die Gebühr entsteht nicht neben einer der Gebühren 22120 bis 22122. | ||
22124 | Beschränkt sich die Tätigkeit auf die Übermittlung von Anträgen, Erklärungen oder Unterlagen an ein Gericht, eine Behörde oder einen Dritten oder die Stellung von Anträgen im Namen der Beteiligten | 20,00 € |
Die Gebühr entsteht nur, wenn nicht eine Gebühr nach den Nummern 22120 bis 22123 anfällt. | ||
22125 | Erzeugung von strukturierten Daten in Form der Extensible Markup Language (XML) oder einem nach dem Stand der Technik vergleichbaren Format für eine automatisierte Weiterbearbeitung | 0,6 ‑ höchstens 250,00 € |
Die Gebühr entsteht neben anderen Gebühren dieses Unterabschnitts gesondert. | ||
Abschnitt 2 Betreuungstätigkeiten | ||
22200 | Betreuungsgebühr | 0,5 |
Die Betreuungsgebühr entsteht für die
| ||
22201 | Treuhandgebühr | 0,5 |
Die Treuhandgebühr entsteht für die Beachtung von Auflagen durch einen nicht unmittelbar an dem Beurkundungsverfahren Beteiligten, eine Urkunde oder Auszüge einer Urkunde nur unter bestimmten Bedingungen herauszugeben. Die Gebühr entsteht für jeden Treuhandauftrag gesondert. | ||
Hauptabschnitt 3 Sonstige notarielle Verfahren | ||
Vorbemerkung 2.3: (1) Mit den Gebühren dieses Hauptabschnitts wird auch die Fertigung einer Niederschrift abgegolten. Nummer 23603 bleibt unberührt. (2) Wenn der Notar nach landesrechtlichen Vorschriften anstelle des Gerichts oder neben diesem die Auseinandersetzung eines Nachlasses oder des Gesamtguts nach Beendigung der ehelichen, lebenspartnerschaftlichen oder fortgesetzten Gütergemeinschaft zu vermitteln hat, bestimmen sich die Gebühren nach Teil 1. | ||
Abschnitt 1 Rückgabe eines Erbvertrags aus der notariellen Verwahrung | ||
23100 | Verfahrensgebühr | 0,3 |
Wenn derselbe Notar demnächst nach der Rückgabe eines Erbvertrags eine erneute Verfügung von Todes wegen desselben Erblassers beurkundet, wird die Gebühr auf die Gebühr für das Beurkundungsverfahren angerechnet. Bei einer Mehrheit von Erblassern erfolgt die Anrechnung nach Kopfteilen. | ||
Abschnitt 2 Verlosung, Auslosung | ||
23200 | Verfahrensgebühr | 2,0 |
Die Gebühr entsteht auch, wenn der Notar Prüfungstätigkeiten übernimmt. | ||
23201 | Vorzeitige Beendigung des Verfahrens: Die Gebühr 23200 ermäßigt sich auf | 0,5 |
Abschnitt 3 Eid, eidesstattliche Versicherung, Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen | ||
Vorbemerkung 2.3.3: (1) Die Gebühren entstehen nur, wenn das in diesem Abschnitt genannte Verfahren oder Geschäft nicht Teil eines anderen Verfahrens oder Geschäfts ist. (2) Wird mit der Niederschrift über die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung zugleich ein Antrag an das Nachlassgericht beurkundet, wird mit der Gebühr 23300 insoweit auch das Beurkundungsverfahren abgegolten. | ||
23300 | Verfahren zur Abnahme von Eiden und eidesstattlichen Versicherungen | 1,0 |
23301 | Vorzeitige Beendigung des Verfahrens: Die Gebühr 23300 beträgt | 0,3 |
23302 | Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen | 1,0 |
Abschnitt 4 Wechsel- und Scheckprotest | ||
Vorbemerkung 2.3.4: Neben den Gebühren dieses Abschnitts werden die Gebühren 25300 und 26002 nicht erhoben. | ||
23400 | Verfahren über die Aufnahme eines Wechsel- und Scheckprotests | 0,5 |
Die Gebühr fällt auch dann an, wenn ohne Aufnahme des Protestes an den Notar gezahlt oder ihm die Zahlung nachgewiesen wird. | ||
23401 | Verfahren über die Aufnahme eines jeden Protests wegen Verweigerung der Ehrenannahme oder wegen unterbliebener Ehrenzahlung, wenn der Wechsel Notadressen enthält | 0,3 |
Abschnitt 5 Vermögensverzeichnis und Siegelung | ||
Vorbemerkung 2.3.5: Neben den Gebühren dieses Abschnitts wird die Gebühr 26002 nicht erhoben. | ||
23500 | Verfahren über die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses einschließlich der Siegelung | 2,0 |
Die Gebühr entsteht nicht, wenn die Aufnahme des Vermögensverzeichnisses Teil eines beurkundeten Vertrags ist. | ||
23501 | Vorzeitige Beendigung des Verfahrens: Die Gebühr 23500 ermäßigt sich auf | 0,5 |
23502 | Mitwirkung als Urkundsperson bei der Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses einschließlich der Siegelung | 1,0 |
23503 | Siegelung, die nicht mit den Gebühren 23500 oder 23502 abgegolten ist, und Entsiegelung | 0,5 |
Abschnitt 6 Freiwillige Versteigerung von Grundstücken | ||
Vorbemerkung 2.3.6: Die Vorschriften dieses Abschnitts sind auf die freiwillige Versteigerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten durch den Notar zum Zwecke der Veräußerung oder Verpachtung anzuwenden. | ||
23600 | Verfahrensgebühr | 0,5 |
23601 | Aufnahme einer Schätzung | 0,5 |
23602 | Abhaltung eines Versteigerungstermins: für jeden Termin | 1,0 |
Der Versteigerungstermin gilt als abgehalten, wenn zur Abgabe von Geboten aufgefordert ist. | ||
23603 | Beurkundung des Zuschlags | 1,0 |
Die Beurkundung bleibt gebührenfrei, wenn sie in der Niederschrift über die Versteigerung erfolgt und wenn
| ||
Abschnitt 7 Versteigerung von beweglichen Sachen und von Rechten | ||
23700 | Verfahrensgebühr | 3,0 |
(1) Die Gebühr entsteht für die Versteigerung von beweglichen Sachen, von Früchten auf dem Halm oder von Holz auf dem Stamm sowie von Forderungen oder sonstigen Rechten. (2) Ein Betrag in Höhe der Kosten kann aus dem Erlös vorweg entnommen werden. | ||
23701 | Beendigung des Verfahrens vor Aufforderung zur Abgabe von Geboten: Die Gebühr 23700 ermäßigt sich auf | 0,5 |
Abschnitt 8 Vorbereitung der Zwangsvollstreckung | ||
23800 | Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs nach § 796a ZPO | 60,00 € |
23801 | Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut (§ 1053 ZPO) | 2,0 |
23802 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Antrags: Die Gebühr 23801 ermäßigt sich auf | 1,0 |
23803 | Verfahren über die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung, wenn der Eintritt einer Tatsache oder einer Rechtsnachfolge zu prüfen ist (§§ 726 bis 729 ZPO) | 0,5 |
23804 | Verfahren über die Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 ZPO | 20,00 € |
23805 | Verfahren über einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung einer notariellen Urkunde nach § 55 Abs. 3 AVAG oder nach § 35 Abs. 3 AUG | 240,00 € |
23806 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Antrags: Die Gebühr 23805 ermäßigt sich auf | 90,00 € |
23807 | Verfahren über die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 56 AVAG oder für die Ausstellung des Formblatts oder der Bescheinigung nach § 71 Abs. 1 AUG | 15,00 € |
Abschnitt 9 Teilungssachen | ||
Vorbemerkung 2.3.9: (1) Dieser Abschnitt gilt für Teilungssachen zur Vermittlung der Auseinandersetzung des Nachlasses und des Gesamtguts einer Gütergemeinschaft nach Beendigung der ehelichen, lebenspartnerschaftlichen oder fortgesetzten Gütergemeinschaft (§ 342 Abs. 2 Nr. 1 FamFG). (2) Neben den Gebühren dieses Abschnitts werden gesonderte Gebühren erhoben für 1. die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen und Schätzungen, 2. Versteigerungen und 3. das Beurkundungsverfahren, jedoch nur, wenn Gegenstand ein Vertrag ist, der mit einem Dritten zum Zweck der Auseinandersetzung geschlossen wird. | ||
23900 | Verfahrensgebühr | 6,0 |
23901 | Soweit das Verfahren vor Eintritt in die Verhandlung durch Zurücknahme oder auf andere Weise endet, ermäßigt sich die Gebühr 23900 auf | 1,5 |
23902 | Soweit der Notar das Verfahren vor Eintritt in die Verhandlung wegen Unzuständigkeit an einen anderen Notar verweist, ermäßigt sich die Gebühr 23900 auf | 1,5 – höchstens 100,00 € |
23903 | Das Verfahren wird nach Eintritt in die Verhandlung 1. ohne Bestätigung der Auseinandersetzung abgeschlossen oder 2. wegen einer Vereinbarung der Beteiligten über die Zuständigkeit an einen anderen Notar verwiesen: Die Gebühr 23900 ermäßigt sich auf | 3,0 |
Hauptabschnitt 4 Entwurf und Beratung | ||
Abschnitt 1 Entwurf | ||
Vorbemerkung 2.4.1: (1) Gebühren nach diesem Abschnitt entstehen, wenn außerhalb eines Beurkundungsverfahrens ein Entwurf für ein bestimmtes Rechtsgeschäft oder eine bestimmte Erklärung im Auftrag eines Beteiligten gefertigt worden ist. Sie entstehen jedoch nicht in den Fällen der Vorbemerkung 2.2 Abs. 2. (2) Beglaubigt der Notar, der den Entwurf gefertigt hat, demnächst unter dem Entwurf eine oder mehrere Unterschriften oder Handzeichen, entstehen für die erstmaligen Beglaubigungen, die an ein und demselben Tag erfolgen, keine Gebühren. (3) Gebühren nach diesem Abschnitt entstehen auch, wenn der Notar keinen Entwurf gefertigt, aber einen ihm vorgelegten Entwurf überprüft, geändert oder ergänzt hat. (4) Durch die Gebühren dieses Abschnitts werden auch abgegolten
(6) Wenn der Notar demnächst nach Fertigung eines Entwurfs auf der Grundlage dieses Entwurfs ein Beurkundungsverfahren durchführt, wird eine Gebühr nach diesem Abschnitt auf die Gebühr für das Beurkundungsverfahren angerechnet. (7) Der Notar ist berechtigt, dem Auftraggeber die Gebühren für die Fertigung eines Serienentwurfs bis zu einem Jahr nach Fälligkeit zu stunden. | ||
24100 | Fertigung eines Entwurfs, wenn die Gebühr für das Beurkundungsverfahren 2,0 betragen würde | 0,5 bis 2,0 ‑ mindestens 120,00 € |
24101 | Fertigung eines Entwurfs, wenn die Gebühr für das Beurkundungsverfahren 1,0 betragen würde | 0,3 bis 1,0 ‑ mindestens 60,00 € |
24102 | Fertigung eines Entwurfs, wenn die Gebühr für das Beurkundungsverfahren 0,5 betragen würde | 0,3 bis 0,5 ‑ mindestens 30,00 € |
24103 | Auf der Grundlage eines von demselben Notar gefertigten Serienentwurfs finden Beurkundungsverfahren
statt: Die Gebühren dieses Abschnitts ermäßigen sich jeweils um | die Gebühr für das Beurkundungsverfahren |
Abschnitt 2 Beratung | ||
24200 | Beratungsgebühr | 0,3 bis 1,0 |
(1) Die Gebühr entsteht für eine Beratung, soweit der Beratungsgegenstand nicht Gegenstand eines anderen gebührenpflichtigen Verfahrens oder Geschäfts ist. (2) Soweit derselbe Gegenstand demnächst Gegenstand eines anderen gebührenpflichtigen Verfahrens oder Geschäfts ist, ist die Beratungsgebühr auf die Gebühr für das andere Verfahren oder Geschäft anzurechnen. | ||
24201 | Der Beratungsgegenstand könnte auch Beurkundungsgegenstand sein und die Beurkundungsgebühr würde 1,0 betragen: Die Gebühr 24200 beträgt | 0,3 bis 0,5 |
24202 | Der Beratungsgegenstand könnte auch Beurkundungsgegenstand sein und die Beurkundungsgebühr würde weniger als 1,0 betragen: Die Gebühr 24200 beträgt | 0,3 |
24203 | Beratung bei der Vorbereitung oder Durchführung einer Hauptversammlung oder Gesellschafterversammlung | 0,5 bis 2,0 |
Die Gebühr entsteht, soweit der Notar die Gesellschaft über die im Rahmen eines Beurkundungsverfahrens bestehenden Amtspflichten hinaus berät. | ||
Hauptabschnitt 5 Sonstige Geschäfte | ||
Abschnitt 1 Beglaubigungen und sonstige Zeugnisse (§§ 39, 39a des Beurkundungsgesetzes) | ||
25100 | Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens | 0,2 ‑ mindestens 20,00 €, höchstens 70,00 € |
(1) Die Gebühr entsteht nicht in den in Vorbemerkung 2.4.1 Abs. 2 genannten Fällen. (2) Mit der Gebühr ist die Beglaubigung mehrerer Unterschriften oder Handzeichen abgegolten, wenn diese in einem einzigen Vermerk erfolgt. | ||
25101 | Die Erklärung, unter der die Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen erfolgt, betrifft
| 20,00 € |
25102 | Beglaubigung von Dokumenten | 1,00 € für jede angefangene Seite ‑ mindestens 10,00 € |
(1) Neben der Gebühr wird keine Dokumentenpauschale erhoben. (2) Die Gebühr wird nicht erhoben für die Erteilung
| ||
25103 | Sicherstellung der Zeit, zu der eine Privaturkunde ausgestellt ist, einschließlich der über die Vorlegung ausgestellten Bescheinigung | 20,00 € |
25104 | Erteilung von Bescheinigungen über Tatsachen oder Verhältnisse, die urkundlich nachgewiesen oder offenkundig sind, einschließlich der Identitätsfeststellung, wenn sie über die §§ 10 und 40 Abs. 4 des Beurkundungsgesetzes hinaus selbständige Bedeutung hat | 1,0 |
Die Gebühr entsteht nicht, wenn die Erteilung der Bescheinigung eine Betreuungstätigkeit nach Nummer 22200 darstellt. | ||
Abschnitt 2 Andere Bescheinigungen und sonstige Geschäfte | ||
25200 | Erteilung einer Bescheinigung nach § 21 Abs. 1 BNotO | 15,00 € für jedes Registerblatt, dessen Einsicht zur Erteilung erforderlich ist |
25201 | Rangbescheinigung (§ 122 GNotKG) | 0,3 |
25202 | Herstellung eines Teilhypotheken-, -grundschuld- oder -rentenschuldbriefs | 0,3 |
25203 | Erteilung einer Bescheinigung über das im Inland oder im Ausland geltende Recht einschließlich von Tatsachen | 0,3 bis 1,0 |
25204 | Abgabe einer Erklärung aufgrund einer Vollmacht anstelle einer in öffentlich beglaubigter Form durch die Beteiligten abzugebenden Erklärung | in Höhe der für die Fertigung des Entwurfs der Erklärung zu erhebenden Gebühr |
Die Gebühr entsteht nicht, wenn für die Tätigkeit eine Betreuungsgebühr anfällt. | ||
25205 | Tätigkeit als zu einer Beurkundung zugezogener zweiter Notar | in Höhe von 50 % der dem beurkundenden Notar zustehenden Gebühr für das Beurkundungsverfahren |
(1) Daneben wird die Gebühr 26002 oder 26003 nicht erhoben. (2) Der zuziehende Notar teilt dem zugezogenen Notar die Höhe der von ihm zu erhebenden Gebühr für das Beurkundungsverfahren mit. | ||
25206 | Gründungsprüfung gemäß § 33 Abs. 3 des Aktiengesetzes | 1,0 ‑ mindestens 1.000,00 € |
25207 | Erwirkung der Apostille oder der Legalisation einschließlich der Beglaubigung durch den Präsidenten des Landgerichts | 25,00 € |
25208 | Erwirkung der Legalisation, wenn weitere Beglaubigungen notwendig sind: Die Gebühr 25207 beträgt | 50,00 € |
25209 | Einsicht in das Grundbuch, in öffentliche Register und Akten einschließlich der Mitteilung des Inhalts an den Beteiligten | 15,00 € |
Die Gebühr entsteht nur, wenn die Tätigkeit nicht mit einem gebührenpflichtigen Verfahren oder Geschäft zusammenhängt. | ||
25210 | Erteilung von Abdrucken aus einem Register oder aus dem Grundbuch auf Antrag oder deren beantragte Ergänzung oder Bestätigung: | |
– Abdruck | 10,00 € | |
25211 | – beglaubigter Abdruck | 15,00 € |
Neben den Gebühren 25210 und 25211 wird keine Dokumentenpauschale erhoben. | ||
Anstelle eines Abdrucks wird in den Fällen der Nummern 25210 und 25211 die elektronische Übermittlung einer Datei beantragt: | ||
25212 | – unbeglaubigte Datei | 5,00 € |
25213 | – beglaubigte Datei | 10,00 € |
Werden zwei elektronische Dateien gleichen Inhalts in unterschiedlichen Dateiformaten gleichzeitig übermittelt, wird die Gebühr 25212 oder 25213 nur einmal erhoben. Sind beide Gebührentatbestände erfüllt, wird die höhere Gebühr erhoben. | ||
25214 | Erteilung einer Bescheinigung nach § 21 Abs. 3 BNotO | 15,00 € |
Abschnitt 3 Verwahrung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten | ||
Vorbemerkung 2.5.3: (1) Die Gebühren dieses Abschnitts entstehen neben Gebühren für Betreuungstätigkeiten gesondert. (2) § 35 Abs. 2 GNotKG und Nummer 32013 sind nicht anzuwenden. | ||
25300 | Verwahrung von Geldbeträgen: je Auszahlung | 1,0 - soweit der Betrag 13 Mio. € übersteigt: 0,1 % des Auszahlungsbetrags |
Der Notar kann die Gebühr bei der Ablieferung an den Auftraggeber entnehmen. | ||
25301 | Entgegennahme von Wertpapieren und Kostbarkeiten zur Verwahrung | 1,0 - soweit der Wert 13 Mio. € übersteigt: 0,1 % des Werts |
Durch die Gebühr wird die Verwahrung mit abgegolten. | ||
Hauptabschnitt 6 Zusatzgebühren | ||
26000 | Tätigkeiten, die auf Verlangen der Beteiligten an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen, an Sonnabenden vor 8 und nach 13 Uhr sowie an den übrigen Werktagen außerhalb der Zeit von 8 bis 18 Uhr vorgenommen werden | in Höhe von 30 % der für das Verfahren oder das Geschäft zu erhebenden Gebühr ‑ höchstens 30,00 € |
(1) Treffen mehrere der genannten Voraussetzungen zu, so wird die Gebühr nur einmal erhoben. (2) Die Gebühr fällt nur an, wenn bei den einzelnen Geschäften nichts anderes bestimmt ist. | ||
26001 | Abgabe der zu beurkundenden Erklärung eines Beteiligten in einer fremden Sprache ohne Hinzuziehung eines Dolmetschers sowie Beurkundung, Beglaubigung oder Bescheinigung in einer fremden Sprache oder Übersetzung einer Erklärung in eine andere Sprache | in Höhe von 30 % der für das Beurkundungsverfahren, für eine Beglaubigung oder Bescheinigung zu erhebenden Gebühr |
Mit der Gebühr ist auch die Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 50 des Beurkundungsgesetzes abgegolten. | ||
26002 | Die Tätigkeit wird auf Verlangen eines Beteiligten außerhalb der Geschäftsstelle des Notars vorgenommen: Zusatzgebühr für jede angefangene halbe Stunde der Abwesenheit, wenn nicht die Gebühr 26003 entsteht | 50,00 € |
(1) Nimmt der Notar mehrere Geschäfte vor, so entsteht die Gebühr nur einmal. Sie ist auf die einzelnen Geschäfte unter Berücksichtigung der für jedes Geschäft aufgewandten Zeit angemessen zu verteilen. (2) Die Zusatzgebühr wird auch dann erhoben, wenn ein Geschäft aus einem in der Person eines Beteiligten liegenden Grund nicht vorgenommen wird. (3) Neben dieser Gebühr wird kein Tages- und Abwesenheitsgeld (Nummer 32008) erhoben. | ||
26003 | Die Tätigkeit wird auf Verlangen eines Beteiligten außerhalb der Geschäftsstelle des Notars vorgenommen und betrifft ausschließlich
| 50,00 € |
Die Gebühr entsteht für jeden Auftraggeber nur einmal. Im Übrigen gelten die Absätze 2 und 3 der Anmerkung zu Nummer 26002 entsprechend. |
T e i l 3 A u s l a g e n |
---|
Nr. | Auslagentatbestand | Höhe | ||
---|---|---|---|---|
Vorbemerkung 3: Sind Auslagen durch verschiedene Rechtssachen veranlasst, werden sie auf die Rechtssachen angemessen verteilt. Dies gilt auch, wenn die Auslagen durch Notar- und Rechtsanwaltsgeschäfte veranlasst sind. | ||||
Hauptabschnitt 1 Auslagen der Gerichte | ||||
Vorbemerkung 3.1: (1) Auslagen, die durch eine für begründet befundene Beschwerde entstanden sind, werden nicht erhoben, soweit das Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist; dies gilt jedoch nicht, soweit das Beschwerdegericht die Kosten dem Gegner des Beschwerdeführers auferlegt hat. (2) In Betreuungssachen werden von dem Betroffenen Auslagen nur unter den in Vorbemerkung 1.1 Abs. 1 genannten Voraussetzungen erhoben. Satz 1 gilt nicht für die Auslagen 31015. | ||||
31000 31001 | Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten: | |||
1. | Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke bis zur Größe von DIN A3, die | |||
a) | auf Antrag angefertigt oder auf Antrag per Telefax übermittelt worden sind oder | |||
b) | angefertigt worden sind, weil zu den Akten gegebene Urkunden, von denen eine Kopie zurückbehalten werden muss, zurückgefordert werden; in diesem Fall wird die bei den Akten zurückbehaltene Kopie gebührenfrei beglaubigt: | |||
für die ersten 50 Seiten je Seite | 0,50 € | |||
für jede weitere Seite | 0,15 € | |||
für die ersten 50 Seiten in Farbe je Seite | 1,00 € | |||
für jede weitere Seite in Farbe | 0,30 € | |||
2. | Entgelte für die Herstellung und Überlassung der in Nummer 1 genannten Kopien oder Ausdrucke in einer Größe von mehr als DIN A3 | in voller Höhe | ||
oder pauschal je Seite | 3,00 € | |||
oder pauschal je Seite in Farbe | 6,00 € | |||
3. | Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstellung zum Abruf anstelle der in den Nummern 1 und 2 genannten Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke: je Datei | 1,50 € | ||
für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insgesamt höchstens | 5,00 € | |||
(1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist in gerichtlichen Verfahren in jedem Rechtszug, bei Dauerbetreuungen und -pflegschaften in jedem Kalenderjahr und für jeden Kostenschuldner nach § 26 Abs. 1 GNotKG gesondert zu berechnen. Gesamtschuldner gelten als ein Schuldner. (2) Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Dokumente zuvor auf Antrag von der Papierform in die elektronische Form übertragen, beträgt die Dokumentenpauschale nach Nummer 3 nicht weniger, als die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 1 für eine Schwarz-Weiß-Kopie ohne Rücksicht auf die Größe betragen würde. (3) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jeden Beteiligten und seinen bevollmächtigten Vertreter jeweils
| ||||
Auslagen für Telegramme | in voller Höhe | |||
31002 | Pauschale für Zustellungen mit Zustellungsurkunde, Einschreiben gegen Rückschein oder durch Justizbedienstete nach § 168 Abs. 1 ZPO je Zustellung | 3,50 € | ||
Neben Gebühren, die sich nach dem Geschäftswert richten, wird die Zustellungspauschale nur erhoben, soweit in einem Rechtszug mehr als 10 Zustellungen anfallen. | ||||
31003 | Pauschale für die bei der Versendung von Akten auf Antrag anfallenden Auslagen an Transport- und Verpackungskosten je Sendung | 12,00 € | ||
Die Hin- und Rücksendung der Akten durch Gerichte gelten zusammen als eine Sendung. | ||||
31004 | Auslagen für öffentliche Bekanntmachungen | in voller Höhe | ||
Auslagen werden nicht erhoben für die Bekanntmachung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem, wenn das Entgelt nicht für den Einzelfall oder nicht für ein einzelnes Verfahren berechnet wird. | ||||
31005 | Nach dem JVEG zu zahlende Beträge | in voller Höhe | ||
(1) Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind. Ist aufgrund des § 1 Abs. 2 Satz 2 JVEG keine Vergütung zu zahlen, ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift zu zahlen wäre. (2) Nicht erhoben werden Beträge, die an ehrenamtliche Richter (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 JVEG), an Übersetzer, die zur Erfüllung der Rechte blinder oder sehbehinderter Personen herangezogen werden (§ 191a Abs. 1 GVG), und an Gebärdensprachdolmetscher (§ 186 Abs. 1 GVG) gezahlt werden. | ||||
31006 | Bei Geschäften außerhalb der Gerichtsstelle | |||
1. | die den Gerichtspersonen aufgrund gesetzlicher Vorschriften gewährte Vergütung (Reisekosten, Auslagenersatz) und die Auslagen für die Bereitstellung von Räumen | in voller Höhe | ||
2. | für den Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen für jeden gefahrenen Kilometer | 0,30 € | ||
31007 | An Rechtsanwälte zu zahlende Beträge mit Ausnahme der nach § 59 RVG auf die Staatskasseübergegangenen Ansprüche | in voller Höhe | ||
31008 | Auslagen für | |||
1. | die Beförderung von Personen | in voller Höhe | ||
2. | Zahlungen an mittellose Personen für die Reise zum Ort einer Verhandlung oder Anhörung sowie für die Rückreise | bis zur Höhe der nach dem JVEG an Zeugen zu zahlenden Beträge | ||
31009 | An Dritte zu zahlende Beträge für | |||
1. | die Beförderung von Tieren und Sachen mit Ausnahme der für Postdienstleistungen zu zahlenden Entgelte, die Verwahrung von Tieren und Sachen sowie die Fütterung von Tieren | in voller Höhe | ||
2. | die Durchsuchung oder Untersuchung von Räumen und Sachen einschließlich der die Durchsuchung oder Untersuchung vorbereitenden Maßnahmen | in voller Höhe | ||
31010 | Kosten einer Zwangshaft | in Höhe des Haftkostenbeitrags | ||
Maßgebend ist die Höhe des Haftkostenbeitrags, der nach Landesrecht von einem Gefangenen zu erheben ist. | ||||
31011 | Kosten einer Ordnungshaft | in Höhe des Haftkostenbeitrags | ||
Maßgebend ist die Höhe des Haftkostenbeitrags, der nach Landesrecht von einem Gefangenen zu erheben ist. Diese Kosten werden nur angesetzt, wenn der Haftkostenbeitrag auch von einem Gefangenen im Strafvollzug zu erheben wäre. | ||||
31012 | Nach dem Auslandskostengesetz zu zahlende Beträge | in voller Höhe | ||
31013 | An deutsche Behörden für die Erfüllung von deren eigenen Aufgaben zu zahlende Gebühren sowie diejenigen Beträge, die diesen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder deren Bediensteten als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 31000 bis 31012 bezeichneten Art zustehen | in voller Höhe, die Auslagen begrenzt durch die Höchstsätze für die Auslagen 31000 bis 31012 | ||
Die als Ersatz für Auslagen angefallenen Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind. | ||||
31014 | Beträge, die ausländischen Behörden, Einrichtungen oder Personen im Ausland zustehen, sowie Kosten des Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland | in voller Höhe | ||
Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind. | ||||
31015 | An den Verfahrenspfleger zu zahlende Beträge | in voller Höhe | ||
Die Beträge werden von dem Betroffenen nur nach Maßgabe des § 1836c BGB erhoben. | ||||
Hauptabschnitt 2 Auslagen der Notare | ||||
Vorbemerkung 3.2: (1) Mit den Gebühren werden auch die allgemeinen Geschäftskosten entgolten. (2) Eine Geschäftsreise liegt vor, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich der Amtssitz oder die Wohnung des Notars befindet. | ||||
32000 | Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucken (Dokumentenpauschale) bis zur Größe von DIN A3, die auf besonderen Antrag angefertigt oder per Telefax übermittelt worden sind: | |||
für die ersten 50 Seiten je Seite | 0,50 € | |||
für jede weitere Seite | 0,15 € | |||
für die ersten 50 Seiten in Farbe je Seite | 1,00 € | |||
für jede weitere Seite in Farbe | 0,30 € | |||
Dieser Auslagentatbestand gilt nicht für die Fälle der Nummer 32001 Nr. 2 und 3. | ||||
32001 | Dokumentenpauschale für Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke bis zur Größe von DIN A3, die
| |||
je Seite | 0,15 € | |||
je Seite in Farbe | 0,30 € | |||
32002 | Dokumentenpauschale für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstellung zum Abruf anstelle der in den Nummern 32000 und 32001 genannten Dokumente ohne Rücksicht auf die Größe der Vorlage: je Datei | 1,50 € | ||
für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insgesamt höchstens | 5,00 € | |||
Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Dokumente zuvor auf Antrag von der Papierform in die elektronische Form übertragen, beträgt die Dokumentenpauschale nicht weniger, als die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 32000 für eine Schwarz-Weiß-Kopie betragen würde. | ||||
32003 | Entgelte für die Herstellung von Kopien oder Ausdrucken der in den Nummern 32000 und 32001 genannten Art in einer Größe von mehr als DIN A3 | in voller Höhe | ||
oder pauschal je Seite | 3,00 € | |||
oder pauschal je Seite in Farbe | 6,00 € | |||
32004 | Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen .......................................... (1) Für die durch die Geltendmachung der Kosten entstehenden Entgelte kann kein Ersatz verlangt werden. (2) Für Zustellungen mit Zustellungsurkunde und für Einschreiben gegen Rückschein ist der in Nummer 31002 bestimmte Betrag anzusetzen. | in voller Höhe | ||
32005 | Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen | 20 % der Gebühren ‑ höchstens 20,00 € | ||
Die Pauschale kann in jedem notariellen Verfahren und bei sonstigen notariellen Geschäften anstelle der tatsächlichen Auslagen nach Nummer 32004 gefordert werden. Ein notarielles Geschäft und der sich hieran anschließende Vollzug sowie sich hieran anschließende Betreuungstätigkeiten gelten insoweit zusammen als ein Geschäft. | ||||
32006 | Fahrtkosten für eine Geschäftsreise bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs für jeden gefahrenen Kilometer | 0,30 € | ||
Mit den Fahrtkosten sind die Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie die Abnutzung des Kraftfahrzeugs abgegolten. | ||||
32007 | Fahrtkosten für eine Geschäftsreise bei Benutzung eines anderen Verkehrsmittels, soweit sie angemessen sind | in voller Höhe | ||
32008 | Tage- und Abwesenheitsgeld bei einer Geschäftsreise | |||
1. | von nicht mehr als 4 Stunden | 20,00 € | ||
2. | von mehr als 4 bis 8 Stunden | 35,00 € | ||
3. | von mehr als 8 Stunden | 60,00 € | ||
Das Tage- und Abwesenheitsgeld wird nicht neben der Gebühr 26002 oder 26003 erhoben. | ||||
32009 | Sonstige Auslagen anlässlich einer Geschäftsreise, soweit sie angemessen sind | in voller Höhe | ||
32010 | An Dolmetscher, Übersetzer und Urkundszeugen zu zahlende Vergütungen sowie Kosten eines zugezogenen zweiten Notars | in voller Höhe | ||
32011 | Nach dem JVKostG für den Abruf von Daten im automatisierten Abrufverfahren zu zahlende Beträge | in voller Höhe | ||
32012 | Im Einzelfall gezahlte Prämie für eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden, wenn die Versicherung auf schriftliches Verlangen eines Beteiligten abgeschlossen wird | in voller Höhe | ||
32013 | Im Einzelfall gezahlte Prämie für eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden, soweit die Prämie auf Haftungsbeträge von mehr als 60 Mio. € entfällt und wenn nicht Nummer 32012 erfüllt ist | in voller Höhe | ||
Soweit sich aus der Rechnung des Versicherers nichts anderes ergibt, ist von der Gesamtprämie der Betrag zu erstatten, der sich aus dem Verhältnis der 60 Mio. € übersteigenden Versicherungssumme zu der Gesamtversicherungssumme ergibt. | ||||
32014 | Umsatzsteuer auf die Kosten | in voller Höhe | ||
Dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben bleibt. | ||||
32015 | Sonstige Aufwendungen | in voller Höhe | ||
Sonstige Aufwendungen sind solche, die der Notar aufgrund eines ausdrücklichen Auftrags und für Rechnung eines Beteiligten erbringt. Solche Aufwendungen sind insbesondere verauslagte Gerichtskosten und Gebühren in Angelegenheiten des Zentralen Vorsorge- oder Testamentsregisters. |