§ 39 StBerG - Gebühren für Zulassung, Prüfung, Befreiung und verbindliche Auskunft
Bibliographie
- Titel
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- Amtliche Abkürzung
- StBerG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 610-10
(1) Für die Bearbeitung des Antrags auf Zulassung zur Prüfung, auf Befreiung von der Prüfung oder auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft über die Erfüllung einzelner Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung oder über die Befreiung von der Prüfung hat der Bewerber eine Gebühr von einhundertfünfzig Deutsche Mark an die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde zu zahlen.
(2) 1Für die Prüfung hat der Bewerber bis zu einem von der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde zu bestimmenden Zeitpunkt eine Gebühr von eintausend Deutsche Mark an diese zu zahlen. 2Zahlt der Bewerber die Gebühr nicht rechtzeitig, so gilt dies als Verzicht auf die Zulassung zur Prüfung. 3Tritt der Bewerber bis zu dem von der für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde zu bestimmenden Zeitpunkt von der Prüfung zurück, so wird die Gebühr nicht erhoben. 4Tritt der Bewerber bis zum Ende der Bearbeitungszeit für die letzte Aufsichtsarbeit zurück, so ist die Gebühr zur Hälfte zu erstatten.