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§ 19 ThürBG - Einfacher Dienst

Bibliographie

Titel
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Amtliche Abkürzung
ThürBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2030-2

Für die Laufbahnen des einfachen Dienstes sind mindestens zu fordern

  1. 1.
    der Hauptschulabschluß oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,
  2. 2.
    ein Vorbereitungsdienst von in der Regel sechs Monaten Dauer.