§ 19 ThürBG - Einfacher Dienst
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2030-2
Für die Laufbahnen des einfachen Dienstes sind mindestens zu fordern
- 1.der Hauptschulabschluß oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,
- 2.ein Vorbereitungsdienst von in der Regel sechs Monaten Dauer.