§ 2 SVerfSchG - Zuständigkeit und Organisation
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Verfassungsschutzgesetz (SVerfSchG) Gesetz Nr. 1309
- Amtliche Abkürzung
- SVerfSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 12-1
(1) Die Aufgaben des Verfassungsschutzes im Saarland werden vom Landesamt für Verfassungsschutz wahrgenommen.
(2) Das Landesamt für Verfassungsschutz ist eine dem Ministerium für Inneres und Sport unmittelbar nachgeordnete Behörde. Es darf mit Polizeidienststellen organisatorisch nicht verbunden werden.
(3) Polizeiliche Befugnisse oder Weisungsbefugnisse stehen dem Landesamt für Verfassungsschutz nicht zu. Es kann die Polizeibehörden auch nicht im Wege der Amtshilfe um Maßnahmen ersuchen, zu denen es selbst nicht befugt ist.
(4) Verfassungsschutzbehörden anderer Länder dürfen im Saarland nur im Einvernehmen mit dem Landesamt für Verfassungsschutz tätig werden.