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§ 35 LTG - Stellvertreter des Präsidenten

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Landtag des Saarlandes Gesetz Nr. 970
Redaktionelle Abkürzung
LTG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
1100-1

Der Präsident wird durch die Vizepräsidenten vertreten. Sind Präsident und Vizepräsident gleichzeitig verhindert, übernimmt der Alterspräsident die Vertretung.