§ 35 LTG - Stellvertreter des Präsidenten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Landtag des Saarlandes Gesetz Nr. 970
- Redaktionelle Abkürzung
- LTG,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 1100-1
Der Präsident wird durch die Vizepräsidenten vertreten. Sind Präsident und Vizepräsident gleichzeitig verhindert, übernimmt der Alterspräsident die Vertretung.