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§ 44 EnteigG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum
Redaktionelle Abkürzung
EnteigG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
214-2

(1) Der Wegebaupflichtige hat dem Eigentümer den Wert der entnommenen Materialien ohne Berücksichtigung des Mehrwerts, welchen sie durch den Wegebau erhalten, zu ersetzen.

(2) Wo durch den Wert der Materialien der dem Grundstück durch die Entnahme zugefügte Schaden, einschließlich der entzogenen Nutzungen, sowie die etwa bereits wirtschaftlich aufgewendeten Werbungs-, Sammlungs- und Bereitungskosten nicht gedeckt werden, hat der Wegebaupflichtige statt Ersatz jenes Wertes hierfür Ersatz zu leisten.