§ 26 SparkG - Jahresabschluss, Entlastung
Bibliographie
- Titel
- Sparkassengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SpkG-LSA)
- Redaktionelle Abkürzung
- SparkG,ST
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 7621.4
(1) Der Vorstand legt dem Verwaltungsrat unverzüglich nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung nebst Anhang (Jahresabschluss) sowie einen Lagebericht vor.
(2) Der Jahresabschluss mit dem Lagebericht der Sparkasse wird von der Prüfungseinrichtung des Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverbandes im Auftrag des Ministeriums der Finanzen geprüft (Jahresabschlussprüfung). Wurden die Jahresabschlussprüfungen in einem Zeitraum von mindestens drei aufeinander folgenden Geschäftsjahren durch die Prüfungsstelle des Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverbandes durchgeführt, so kann der Verwaltungsrat für die darauf folgenden höchstens drei Geschäftsjahre andere Prüfer im Sinne des § 319 des Handelsgesetzbuches und des § 36 des Wertpapierhandelsgesetzes in der jeweiligen Fassung zur Jahresabschlussprüfung bestellen. Die Bestellung eines anderen Prüfers bedarf der Zustimmung des Ministeriums der Finanzen. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn innerhalb eines Geschäftsjahres nicht mehr als 10 v.H. der Sparkassen im Sinne von Satz 2 geprüft werden. Die Zustimmung kann insbesondere verweigert werden, wenn dies zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der Prüfungsstelle erforderlich ist. Beantragen für ein Geschäftsjahr mehr als 10 v.H. der Sparkassen eine Prüfung durch einen anderen Prüfer, entscheidet der Zeitpunkt des Antrages. Das Ministerium der Finanzen kann mit der Prüfung des Jahresabschlusses im Einzelfall öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer beauftragen und weitere Sachverständige zuziehen. Die Kosten der Prüfung trägt die Sparkasse.
(3) Die Einhaltung sparkassenrechtlicher Vorschriften und Anordnungen ist in die Prüfung einzubeziehen; Auskunftersuchen der Sparkassenaufsicht ist Rechnung zu tragen. Der Abschlussprüfer zeigt der Aufsichtsbehörde den Prüfungsbeginn und den Termin der Schlussbesprechung rechtzeitig an. Nach Beendigung der Jahresabschlussprüfung legt die Prüfungsstelle des Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverbandes oder der andere Prüfer den Prüfungsbericht unverzüglich dem Vorstand, dem Verwaltungsrat und dem Ministerium der Finanzen vor. Andere Prüfer im Sinne von Absatz 2 Satz 2 sind hierzu vertraglich zu verpflichten. Hiernach stellt der Verwaltungsrat den Jahresabschluss fest und beschließt über die Billigung des Lageberichts; das Ministerium der Finanzen kann zulassen, dass in begründeten Ausnahmefällen die Feststellung des Jahresabschlusses vor der Vorlage des Prüfungsberichtes erfolgen kann. Der festgestellte und mit dem Bestätigungsvermerk versehene Jahresabschluss wird veröffentlicht. Er wird mit dem Lagebericht und der Stellungnahme des Ministeriums der Finanzen dem Träger vorgelegt.
(4) Der Verwaltungsrat beschließt ferner über die Entlastung des Vorstands. Die Entlastung ist nur zulässig, wenn das Ministerium der Finanzen bestätigt hat, dass die Jahresabschlussprüfung keine erheblichen Verstöße ergeben hat und alle wesentlichen Prüfungsfeststellungen erledigt sind.
(5) Über die Entlastung des Verwaltungsrates beschließt die Vertretung des Trägers.