§ 37 PAG - Polizeiliche Beobachtung

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei (Polizeiaufgabengesetz- PAG)
Amtliche Abkürzung
PAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2012-2

(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten, insbesondere die Personalien einer Person sowie das amtliche Kennzeichen des von ihr benutzten Fahrzeugs, zur polizeilichen Beobachtung in einer Datei speichern (Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung), wenn

  1. 1.
    die Gesamtwürdigung der Person und ihrer bisher begangenen Straftaten erwarten lässt, dass sie auch künftig Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird oder
  2. 2.
    Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person Straftaten im Sinne von § 31 Abs. 5 begehen wird,

und die polizeiliche Beobachtung zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftaten erforderlich ist.

(2) Im Fall eines Antreffens der Person oder des Fahrzeugs können Erkenntnisse über das Antreffen sowie über Kontakt- und Begleitpersonen und mitgeführte Sachen an die ausschreibende Polizeidienststelle übermittelt werden.

(3) Die Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung darf nur durch die in § 34 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 genannten Dienststellenleiter angeordnet werden. Die Anordnung ist auf höchstens ein Jahr zu befristen. Zur Verlängerung der Laufzeit bedarf es einer neuen Anordnung.

(4) Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung nicht mehr vor, ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, dass er nicht erreicht werden kann, ist die Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung unverzüglich zu löschen.