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§ 80 BbgPolG - Sachliche Zuständigkeit des Landeskriminalamtes

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg (Brandenburgisches Polizeigesetz - BbgPolG)
Amtliche Abkürzung
BbgPolG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
220-1

(1) Das Landeskriminalamt ist zentrale Dienststelle im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes.

(2) Das Landeskriminalamt hat

  1. 1.
    die Einrichtungen für kriminaltechnische und erkennungsdienstliche Untersuchungen und Forschungen zu unterhalten und auf Ersuchen eines Polizeipräsidiums, eines Gerichts oder einer Staatsanwaltschaft in Strafsachen kriminaltechnische und erkennungsdienstliche Untersuchungen durchzuführen und Gutachten zu erstatten sowie
  2. 2.
    alle für die polizeiliche Verhütung und Verfolgung von Straftaten bedeutsamen Nachrichten und Unterlagen zu sammeln und auszuwerten, insbesondere die Polizeipräsidien laufend über den Stand der Kriminalität und über geeignete Maßnahmen zur polizeilichen Verhütung und Verfolgung von Straftaten zu unterrichten.

(3) Das Landeskriminalamt kann im Rahmen seiner Zuständigkeit als Nachrichtensammel- und -auswertungsstelle den Polizeipräsidien fachliche Weisungen erteilen.

(4) Das Landeskriminalamt führt die polizeilichen Ermittlungen in Fällen

  1. 1.
    der organisierten Kriminalität,
  2. 2.
    der Wirtschaftskriminalität,
  3. 3.
    des Landes-, Friedens- und Hochverrats und
  4. 4.
    der Bildung einer terroristischen Vereinigung nebst den in diesem Zusammenhang begangenen Katalogstraftaten des § 129a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches.

(5) Darüber hinaus führt das Landeskriminalamt bei Straftaten die polizeilichen Ermittlungen:

  1. 1.
    auf Anordnung des Ministers des Innern im Einvernehmen mit dem für Justiz zuständigen Mitglied der Landesregierung,
  2. 2.
    auf Ersuchen des Generalbundesanwaltes oder
  3. 3.
    auf Ersuchen eines Gerichts oder einer Staatsanwaltschaft.

(6) Unbeschadet der Regelungen des § 78 nimmt das Landeskriminalamt auch Aufgaben der Gefahrenabwehr wahr, soweit es gemäß Absatz 4 die polizeilichen Ermittlungen führt oder gemäß Absatz 5 führen könnte oder soweit sie durch das Ministerium des Innern zugewiesen werden.