§ 22 HWaG - Stauhöhen
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
- Amtliche Abkürzung
- HWaG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) Wird eine Erlaubnis oder Bewilligung zum Aufstauen eines oberirdischen Gewässers erteilt, so sind der Normalwasserstand, die obere Grenze der Stauhöhe und erforderlichenfalls eine Mindesthöhe festzusetzen.
(2) Der Normalwasserstand, die obere Grenze der Stauhöhe und, soweit festgesetzt, die Mindesthöhe sind von der Wasserbehörde öffentlich bekannt zu geben.
(3) Der Inhaber der Erlaubnis oder Bewilligung hat die festgesetzten Wasserhöhen einzuhalten.