§ 12 AbgG - Übernachtungsgeld

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern - Abgeordnetengesetz -
Redaktionelle Abkürzung
AbgG,MV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
1101-1

(1) Hat ein Abgeordneter wegen der Teilnahme an einer der in § 10 bezeichneten Sitzungen oder Veranstaltungen aus zwingenden Gründen außerhalb seines Wohnortes übernachtet, wird ein Übernachtungsgeld in Höhe von 20 Euro gewährt. Weist ein Abgeordneter höhere Übernachtungskosten nach, so sind ihm diese zu erstatten. Der Präsident setzt einen Höchstbetrag fest.

(2) Soweit nicht Absatz 1 in Anwendung zu bringen ist, erhält ein Abgeordneter für die Dauer seiner Mitgliedschaft im Landtag gegen Nachweis einen Zuschuss zum Mietzins für eine angemessene Übernachtungsmöglichkeit; er beträgt im Monat höchstens 450 Euro. Der entsprechende Antrag ist zu Beginn des Mietverhältnisses zu stellen. Wird das Mietverhältnis nach der erneuten Wahl in den Landtag in der neuen Wahlperiode fortgesetzt, ist ein Folgeantrag zu stellen.