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§ 26 AbgG - Unvereinbare Ämter

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Amtliche Abkürzung
AbgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1101

(1) Ein Beamter mit Dienstbezügen kann nicht Abgeordneter sein, wenn er

  1. a)

    bei einer obersten Landesbehörde im Range vom Amtmann an aufwärts,

  2. b)

    als Staatsanwalt, Amtsanwalt oder

  3. c)

    bei einem Regierungspräsidium, einer Landesoberbehörde oder einer höheren Sonderbehörde im Range vom Amtmann an aufwärts

planmäßig angestellt ist. Für die Rechtsstellung der in Satz 1 genannten Beamten gelten die §§ 27 bis 31.

(2) Für die in den Landtag gewählten Richter gelten die §§ 27 bis 29 und § 31 entsprechend.

(3) Absatz 1 gilt sinngemäß für Angestellte des öffentlichen Dienstes.