§ 26 AbgG - Unvereinbare Ämter
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags (Abgeordnetengesetz - AbgG)
- Amtliche Abkürzung
- AbgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 1101
(1) Ein Beamter mit Dienstbezügen kann nicht Abgeordneter sein, wenn er
- a)
bei einer obersten Landesbehörde im Range vom Amtmann an aufwärts,
- b)
als Staatsanwalt, Amtsanwalt oder
- c)
bei einem Regierungspräsidium, einer Landesoberbehörde oder einer höheren Sonderbehörde im Range vom Amtmann an aufwärts
planmäßig angestellt ist. Für die Rechtsstellung der in Satz 1 genannten Beamten gelten die §§ 27 bis 31.
(2) Für die in den Landtag gewählten Richter gelten die §§ 27 bis 29 und § 31 entsprechend.
(3) Absatz 1 gilt sinngemäß für Angestellte des öffentlichen Dienstes.