§ 34 HRG - Benachteiligungsverbot
Bibliographie
- Titel
- Hochschulrahmengesetz (HRG)
- Amtliche Abkürzung
- HRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2211-3
Den Bewerberinnen und Bewerbern dürfen keine Nachteile entstehen
- 1.aus der Erfüllung von Dienstpflichten nach Artikel 12a des Grundgesetzes und der Übernahme solcher Dienstpflichten und entsprechender Dienstleistungen auf Zeit bis zur Dauer von drei Jahren,
- 2.aus dem Dienst als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer nach dem Entwicklungshelfergesetz vom 18. Juni 1969 (BGBI. l S. 549), zuletzt geändert durch Artikel 75 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. l S. 2261),
- 3.aus der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 17. August 1964 (BGBI. l S. 640), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres vom 17. Dezember 1993 (BGBI. l S. 2118), oder eines freiwilligen ökologischen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres vom 17. Dezember 1993 (BGBI. l S. 2118) oder im Rahmen eines von der Bundesregierung geförderten Modellprojektes oder
- 4.aus der Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren.
Dies gilt insbesondere bei der Bewertung einer Berufstätigkeit, einer Berufsausbildung und eines berufsqualifizierenden Abschlusses nach § 32 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a. Bei gleichem Rang nach § 32 Abs. 2 und 3 und § 33 haben die Bewerberinnen und Bewerber nach Satz 1 den Vorrang.