§ 47 BbgWG - Hafen- und Ufergeldtarife
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) Für die Inanspruchnahme öffentlicher Häfen, Lade- oder Umschlagstellen ist Hafen- und Ufergeld nach Maßgabe von Tarifordnungen zu erheben, in denen die Zahlungspflichtigen, die einzelnen Tatbestände sowie die Tarif- oder Abgabesätze unter Beachtung der Absätze 2 bis 4 festzusetzen sind. Hafentarif ist das für den Aufenthalt eines Wasserfahrzeuges oder einer sonstigen schwimmenden Anlage im Hafen oder an der Lade- oder Umschlagstelle, Ufertarif ist das bei Güterumschlag über das Ufer oder von Schiff zu Schiff, bei Schiffsverraumung unter Benutzung des Ufers oder bei Fahrgastverkehr erhobene Entgelt. Die Befugnis zur Erhebung von Entgelten für die Inanspruchnahme sonstiger Leistungen (z. B. Umschlag, Lagerung) bleibt unberührt.
(2) Der Hafen- und Ufertarif ist so zu bemessen, dass es zum Umfang und wirtschaftlichen Wert der Inanspruchnahme der Einrichtungen nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis steht. Das Aufkommen aus dem Schleusen-, Hafen- und Ufertarif soll die Kosten der Einrichtungen, für deren Inanspruchnahme es erhoben wird, decken.
(3) Die Tarifordnungen werden nach Anhörung der zuständigen Industrie- und Handelskammer vom für den Verkehr zuständigen Fachminister festgesetzt.
(4) Die Tarifordnungen sind ortsüblich bekannt zu machen. Die Tarifordnungen werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, am Tage nach ihrer Bekanntmachung allgemein verbindlich.