§ 11 GO BR - Ausschüsse
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Bundesrates
- Redaktionelle Abkürzung
- GO BR
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 1102-1
(1) 1Der Bundesrat bildet ständige Ausschüsse. 2Er kann für besondere Angelegenheiten weitere Ausschüsse einsetzen.
(2) Die Länder sind in jedem Ausschuss durch ein Mitglied des Bundesrates, ein anderes Mitglied oder einen Beauftragten ihrer Regierung vertreten.
(3) 1Die Regierungen der Länder teilen dem Präsidenten den Zeitpunkt der Bestellung und Abberufung der Ausschussmitglieder schriftlich mit. 2Diese Mitteilungen werden den Ausschüssen bekannt gegeben.
(4) 1Absatz 3 Satz 1 gilt auch für die Entsendung der Mitglieder des Vermittlungsausschusses. 2Der Präsident oder in seinem Auftrag der Direktor des Bundesrates teilt die Namen der Mitglieder und der Stellvertreter dem Vorsitzenden des Vermittlungsausschusses mit.