§ 110 PatAnwO - Vernehmung des Patentanwalts
Bibliographie
- Titel
- Patentanwaltsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- PatAnwO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 424-5-1
Der Patentanwalt ist zu Beginn der ehrengerichtlichen Voruntersuchung zu laden und, falls er erscheint, zu vernehmen, auch wenn er bereits während der Vorermittlungen gehört worden ist. Kann er aus zwingenden Gründen nicht erscheinen und hat er dies rechtzeitig mitgeteilt, so ist er erneut zu laden.