§ 321 SGB III - Schadensersatz

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Redaktionelle Abkürzung
SGB III
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-3

Wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    eine Arbeitsbescheinigung nach § 312, eine Nebeneinkommensbescheinigung nach § 313 oder eine Insolvenzgeldbescheinigung nach § 314 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt,
  2. 2.
    eine Auskunft auf Grund der allgemeinen Auskunftspflicht Dritter nach § 315, der Auskunftspflicht bei beruflicher Aus- und Weiterbildung und beruflicher Eingliederung Behinderter nach § 318 oder der Auskunftspflicht bei Leistung von Insolvenzgeld nach § 316 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt,
  3. 3.
    als Arbeitgeber seine Berechnungs-, Auszahlungs- und Aufzeichnungspflichten bei Kurzarbeitergeld, Wintergeld und Winterausfallgeld nach § 320 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 3 nicht erfüllt oder
  4. 4.
    als Insolvenzverwalter die Verpflichtung zur Errechnung und Auszahlung des Insolvenzgeldes nach § 320 Abs. 2 Satz 1 nicht erfüllt,

ist der Bundesanstalt zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.