§ 321 SGB III - Schadensersatz
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB III
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-3
Wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- 2.eine Auskunft auf Grund der allgemeinen Auskunftspflicht Dritter nach § 315, der Auskunftspflicht bei beruflicher Aus- und Weiterbildung und beruflicher Eingliederung Behinderter nach § 318 oder der Auskunftspflicht bei Leistung von Insolvenzgeld nach § 316 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt,
- 3.als Arbeitgeber seine Berechnungs-, Auszahlungs- und Aufzeichnungspflichten bei Kurzarbeitergeld, Wintergeld und Winterausfallgeld nach § 320 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 3 nicht erfüllt oder
- 4.als Insolvenzverwalter die Verpflichtung zur Errechnung und Auszahlung des Insolvenzgeldes nach § 320 Abs. 2 Satz 1 nicht erfüllt,
ist der Bundesanstalt zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.