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§ 18 LDG M-V - Verwertungsverbot; Entfernung aus der Personalakte

Bibliographie

Titel
Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesdisziplinargesetz - LDG M-V)
Amtliche Abkürzung
LDG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2031-4

(1) Bei weiteren Disziplinarmaßnahmen und bei sonstigen Personalmaßnahmen dürfen nach

  1. 1.
    zwei Jahren ein Verweis,
  2. 2.
    drei Jahren eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge und eine Kürzung des Ruhegehalts und
  3. 3.
    nach sieben Jahren eine Zurückstufung

nicht mehr berücksichtigt werden (Verwertungsverbot).

Der Beamte gilt nach dem Eintritt des Verwertungsverbots als von der Disziplinarmaßnahme nicht betroffen.

(2) Die Frist für das Verwertungsverbot beginnt, sobald die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme unanfechtbar ist. Sie endet nicht, solange

  1. 1.
    ein gegen den Beamten eingeleitetes Straf- oder Disziplinarverfahren nicht unanfechtbar abgeschlossen ist,
  2. 2.
    eine andere Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden darf,
  3. 3.
    eine Entscheidung über die Kürzung der Dienstbezüge noch nicht vollstreckt ist oder
  4. 4.
    ein gerichtliches Verfahren über die Beendigung des Beamtenverhältnisses oder über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Beamten anhängig ist.

(3) Eintragungen in der Personalakte über die Disziplinarmaßnahme sind nach Eintritt des Verwertungsverbots von Amts wegen zu entfernen und zu vernichten. Dies gilt nicht bei der Zurückstufung, bei der lediglich das Verwertungsverbot zu vermerken ist. Auf Antrag des Beamten unterbleibt die Entfernung oder erfolgt eine gesonderte Aufbewahrung. Der Antrag ist innerhalb eines Monats zu stellen, nachdem dem Beamten die bevorstehende Entfernung mitgeteilt und er auf sein Antragsrecht und die Antragsfrist hingewiesen worden ist. Wird der Antrag gestellt, ist das Verwertungsverbot bei den Eintragungen zu vermerken.

(4) Die Frist für das Verwertungsverbot für Disziplinarvorgänge, die nicht zu einer Disziplinarmaßnahme geführt haben, beträgt, wenn das Disziplinarverfahren nach § 34 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 4 eingestellt wird, zwei Jahre. Die Frist beginnt mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung, die das Disziplinarverfahren abschließt, im Übrigen mit dem Tag, an dem der Dienstvorgesetzte, der für die Einleitung des Disziplinarverfahrens zuständig ist, zureichende tatsächliche Anhaltspunkte erhält, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 sowie 3 bis 5 gelten entsprechend.

(5) Auf die Entfernung und Vernichtung von Disziplinarvorgängen, die

  1. 1.
    wegen § 34 Abs. 1 Nr. 1 nicht zu einer Disziplinarmaßnahme geführt haben, findet § 104 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Landesbeamtengesetzes,
  2. 2.
    zu einer missbilligenden Äußerung geführt haben, findet § 104 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes

entsprechende Anwendung.