§ 29 VermG - Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG)
Redaktionelle Abkürzung
VermG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
III-19

(1) Zur Unterstützung der Gewährleistung einer einheitlichen Durchführung dieses Gesetzes wird ein Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen gebildet. Beim Bundesamt ist ein Beirat zu bilden, der aus je einem Vertreter der in § 22 bezeichneten Länder, vier Vertretern der Interessenverbände und aus vier Sachverständigen besteht.

(2) Das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen entscheidet über Anträge auf Rückübertragung von Vermögenswerten, die der treuhänderischen Verwaltung nach § 20b des Parteiengesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 21. Februar 1990 (GBl. I Nr. 9 S. 66), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 49 S. 904), der nach Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1150) mit Maßgaben fortgilt, unterliegen. Das Bundesamt nimmt diese Aufgabe im Einvernehmen mit der unabhängigen Kommission zur Überprüfung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen der Deutschen Demokratischen Republik wahr. Über Widersprüche entscheidet das Bundesamt im Einvernehmen mit der Kommission. Im übrigen bleiben die Aufgaben der Treuhandanstalt und der Kommission nach den §§ 20a und 20b des Parteiengesetzes der Deutschen Demokratischen Republik und den Maßgaben des Einigungsvertrages unberührt.