§ 125 HmbHG - Hochschulsenat und Großer Senat
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Innerhalb von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes sind die Hochschulsenate und Großen Senate erstmals nach den Bestimmungen dieses Gesetzes neu zu wählen. Die Wahlen finden auf Grund von vorläufigen Wahlordnungen statt, die die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehenden Hochschulsenate beschließen.
(2) Den nach Absatz 1 zu wählenden Hochschulsenaten gehören folgende stimmberechtigte Mitglieder an:
- 1.in der Universität Hamburg zehn Mitglieder der Professorengruppe, drei Studierende, drei Mitglieder des akademischen Personals und drei Mitglieder des TVP,
- 2.in der Hochschule für angewandte Wissenschaften Hamburg zehn Mitglieder der Professorengruppe, vier Studierende, vier Mitglieder des akademischen Personals und ein Mitglied des TVP
- 3.in den anderen Hochschulen sechs Mitglieder der Professorengruppe, zwei Studierende, zwei Mitglieder des akademischen Personals und ein Mitglied des TVP
(3) Den nach Absatz 1 zu wählenden Großen Senaten gehören folgende stimmberechtigte Mitglieder an:
- 1.in der Universität Hamburg und der Hochschule für angewandte Wissenschaften Hamburg sechsundzwanzig Mitglieder der Professorengruppe, sechsundzwanzig Studierende, dreizehn Angehörige des akademischen Personals und dreizehn Angehörige des TVP,
- 2.in der HWP - Hamburger Universität für Wirtschaft und Politik - zwölf Mitglieder der Professorengruppe, zwölf Studierende, sechs Angehörige des akademischen Personals und sechs Angehörige des TVP,
- 3.in den anderen Hochschulen vierzehn Mitglieder der Professorengruppe, vierzehn Studierende, drei Angehörige des akademischen Personals und drei Angehörige des TVE
(4) Das Stimmrecht der Mitglieder des TVP in den nach Absatz 2 gewählten Hochschulsenaten bestimmt sich nach § 123 Absatz 2 des Hamburgischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 2. Juli 1991 in der bis zum 27. Juli 2001 geltenden Fassung.
(5) Die Amtszeiten der bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehenden Hochschulsenate und Konzile enden mit dem Beginn der Amtszeiten der nach Absatz 1 gewählten Hochschulsenate und Großen Senate.