§ 51 SächsLJagdG - Jagdbehörden, Jagdberater

Bibliographie

Titel
Sächsisches Landesjagdgesetz (SächsLJagdG)
Amtliche Abkürzung
SächsLJagdG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
651-1

(1) Der Vollzug des Bundesjagdgesetzes, dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist grundsätzlich Aufgabe des Staates. Er obliegt den Jagdbehörden. Soweit dabei wesentliche Belange des Naturschutzes oder der Landschaftspflege berührt werden, sind diejenigen Naturschutzbehörden zu beteiligen, die dem Zuständigkeitsbereich der Jagdbehörde der vergleichbaren Verwaltungsstufe entsprechen.

(2) Jagdbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. 1.
    das Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten als oberste Jagdbehörde,
  2. 2.
    die Forstdirektion als höhere Jagdbehörden,
  3. 3.
    die Landkreise und Kreisfreien Städte als untere Jagdbehörden.

Die Aufgaben der unteren Jagdbehörden sind Pflichtaufgaben nach Weisung. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.

(3) Zur sachverständigen Beratung der Jagdbehörden sind bei Bedarf nach Anhörung des Jagdbeirates (§ 52) ehrenamtliche Berater (Jagdberater) zu bestellen. Die Jagdberater und je ein Stellvertreter werden aus dem Kreis der Jagdscheininhaber auf Vorschlag der anerkannten Vereinigungen der Jäger (§ 53) für fünf Jagdjahre widerruflich bestellt. Die Zahl der Jagdberater soll je Behörde zwei nicht überschreiten. Ihre Aufgabe und Stellung innerhalb der Jagdbehörde und die Aufwandsentschädigung werden durch Rechtsverordnung geregelt, die vom Staatsminister für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten im Einvernehmen mit dem Staatsminister des Innern und dem Staatsminister der Finanzen zu erlassen ist. In der Regel sollen die Jagdberater kein wichtiges Amt in einer Organisation der im Jagdbeirat vertretenen Interessengruppen bekleiden.