§ 3 BestattG 1988 - Todesbescheinigung (1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Bestattungsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- BestattG 1988,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2128-1
Außer Kraft am 1. März 2020 durch § 38 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 379). Zur weiteren Anwendung s. § 36 des Gesetzes vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 379).
(1) Der Arzt, der die Leichenschau vornimmt, hat hierüber auf einem von der zuständigen Behörde herausgegebenen Vordruck eine Todesbescheinigung auszustellen, die dem Nachweis des Todeszeitpunktes und der Todesursache, der Aufklärung von Straftaten, die mit dem Tod im Zusammenhang stehen, der Prüfung, ob seuchenhygienische Maßnahmen erforderlich sind, sowie Zwecken der Statistik und Forschung dient. Die Todesbescheinigung darf über den Verstorbenen nur die folgenden Angaben enthalten:
- 1.Name, Geschlecht,
- 2.letzte Wohnung,
- 3.Zeitpunkt und Ort der Geburt und des Todes oder der Auffindung, bei tot Geborenen außerdem das Geburtsgewicht,
- 4.Arzt oder Krankenhaus, die den Verstorbenen zuletzt behandelt haben,
- 5.Angaben über übertragbare Krankheiten,
- 6.Art des Todes (natürlicher, nichtnatürlicher oder unaufgeklärter Tod),
- 7.Angaben zur Krankheitsanamnese,
- 8.Art des Todeseintritts (Endzustand),
- 9.unmittelbare und mittelbare Todesursachen sowie weitere wesentliche Krankheiten oder Verletzungen zur Zeit des Todes,
- 10.Angaben über durchgeführte Reanimationsbehandlungen,
- 11.Angaben zu implantierten Geräten und radioaktiven Strahlen,
- 12.bei nichtnatürlichem Tod: Art des Unfalls oder des sonstigen nichtnatürlichen Todes,
- 13.bei Frauen: Angaben über eine bestehende oder eine bis zu 3 Monaten zurückliegende Schwangerschaft,
- 14.bei tot Geborenen und bei Kindern unter einem Jahr: Angaben über die Stätte der Geburt, über Gewicht und Länge bei der Geburt sowie über das Vorliegen einer Mehrlingsgeburt.
Die in Satz 2 Nummern 7 bis 10 und 12 bis 14 genannten Angaben dürfen nur in einem verschließbaren, von außen nicht lesbaren Innenteil der Todesbescheinigung enthalten sein.
(2) Der Arzt hat die Todesbescheinigung, nachdem er den Innenteil verschlossen hat, unverzüglich demjenigen auszuhändigen, der nach dem Personenstandsgesetz zur Anzeige des Todes verpflichtet ist. Dieser hat sie dem Standesbeamten einzureichen, der die Eintragung in das Sterbebuch auf der Todesbescheinigung vermerkt und diese der zuständigen Behörde für Zwecke des Gesundheitswesens übersendet.
(3) Findet eine Sektion statt, so erhält der sezierende Arzt eine Durchschrift der Todesbescheinigung. Er hat die Durchschrift auf Grund des Ergebnisses der Sektion zu ergänzen oder zu berichtigen und verschlossen der zuständigen Behörde für Zwecke des Gesundheitswesens zu übersenden. Ist eine Feuerbestattung beabsichtigt, so hat er außerdem eine Durchschrift des Sektionsbefundes verschlossen der Leiche beizugeben. § 2 Absätze 4 und 5 gilt entsprechend.
(4) Die zuständige Behörde überprüft den Inhalt des äußeren und des inneren Teils der Todesbescheinigung und bereitet die Angaben für eine statistische Auswertung auf; § 2 Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend. Lag die Hauptwohnung des Verstorbenen außerhalb der Freien und Hansestadt Hamburg, so ist der für die Hauptwohnung zuständigen Behörde für Zwecke des Gesundheitswesens eine Kopie der Todesbescheinigung zu übersenden.
(5) Die zuständige Behörde bewahrt die Todesbescheinigungen, die in Absatz 3 genannten Durchschriften und die ihr von auswärtigen Stellen zugesandten gleichartigen Bescheinigungen mindestens 25 und höchstens 30 Jahre lang auf. Sie kann auf Antrag in diese Unterlagen Einsicht gewähren oder Auskünfte daraus erteilen,
- 1.
wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis über die Todesumstände eines namentlich bezeichneten Verstorbenen glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Offenbarung schutzwürdige Belange des Verstorbenen beeinträchtigt werden, oder
- 2.
wenn der Antragsteller die Angaben für ein wissenschaftliches Forschungsvorhaben benötigt und
- a)
durch sofortige Anonymisierung der Angaben oder auf andere Weise sichergestellt wird, dass schutzwürdige Belange der Verstorbenen nicht beeinträchtigt werden, oder
- b)
das öffentliche Interesse an dem Forschungsvorhaben das Geheimhaltungsinteresse der Verstorbenen erheblich überwiegt.
Der Antragsteller darf personenbezogene Angaben, die er auf diese Weise erfährt, nur zu dem von ihm im Antrag angegebenen Zweck verwenden.