Art. 9 AbgG - Einschränkung von Leistungen nach Art. 6
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- AbgG,BY
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 1100-1-I
Ein Mitglied des Bayerischen Landtags, das im letzten Vierteljahr der Wahlperiode in den Bayerischen Landtag eintritt, hat keinen Anspruch auf Leistungen nach Art. 6 Abs. 2, 4 und 7, wenn der Bayerische Landtag, abgesehen von den nach Art. 26 der Verfassung eingesetzten Ausschüssen, seine Tätigkeit bereits abgeschlossen hat.