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Art. 9 AbgG - Einschränkung von Leistungen nach Art. 6

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz)
Redaktionelle Abkürzung
AbgG,BY
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
1100-1-I

Ein Mitglied des Bayerischen Landtags, das im letzten Vierteljahr der Wahlperiode in den Bayerischen Landtag eintritt, hat keinen Anspruch auf Leistungen nach Art. 6 Abs. 2, 4 und 7, wenn der Bayerische Landtag, abgesehen von den nach Art. 26 der Verfassung eingesetzten Ausschüssen, seine Tätigkeit bereits abgeschlossen hat.