§ 22 PublG - Änderung von Gesetzen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen
Amtliche Abkürzung
PublG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4120-7

(1) § 330 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes erhält folgende Fassung:

"Stehen in einem Konzern die Konzern unternehmen unter der einheitlichen Leitung eines Unternehmens mit Sitz (Hauptniederlassung) im Inland, das nicht nach § 329 oder nach dem Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen einen Konzernabschluß aufzustellen hat, beherrscht aber die Konzernleitung über eine oder mehrere zum Konzern gehörende Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien mit Sitz im Inland andere Konzernunternehmen, so haben die Vorstände der Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien mit Sitz im Inland, die der Konzernleitung am nächsten stehen, je einen Teilkonzernabschluß und einen Teilkonzerngeschäftsbericht aufzustellen; dies gilt nicht, wenn diese Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien in einen Teilkonzernabschluß nach dem Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen einzubeziehen sind."

(2) Das Reichsgesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 132 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

    "(1) Sobald das Registergericht von einem sein Einschreiten nach § 14 des Handelsgesetzbuchs, §§ 407, 408 des Aktiengesetzes, § 28 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz oder § 21 des Gesetzes über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen vom 15. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1189) rechtfertigenden Sachverhalt glaubhafte Kenntnis erhält, hat es dem Beteiligten unter Androhung einer Ordnungsstrafe aufzugeben, innerhalb einer bestimmten Frist seiner gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen oder die Unterlassung mittels Einspruchs gegen die Verfügung zu rechtfertigen."

  2. 2.

    In § 145 Abs. 1 wird nach "§§ 315, 350 Abs. 1 und 4 des Aktiengesetzes," eingefügt: "die nach § 2 Abs. 3, § 6 Abs. 4 bis 7, § 12 Abs. 3, § 14 Abs. 1 Satz 5 des Gesetzes über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen vom 15. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1189),".

  3. 3.

    § 146 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

    "Die Vorschriften des Aktiengesetzes und des Gesetzes über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen vom 15. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1189) über die Beschwerde bleiben unberührt."

(3) § 15 Nr. 3 des Rechtspflegergesetzes vom 8. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 18) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Buchstabe k erhält folgende Fassung:

    1. "k)

      die Bestellung von Abschlußprüfern und Konzernabschlußprüfern (§ 163 Abs. 2, 3 und 5, § 336 Abs. 1 Satz 4 des Aktiengesetzes, § 6 Abs. 4, 5 und 7, § 14 Abs. 1 Satz 5 des Gesetzes über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen vom 15. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1189),".

  2. 2.

    Am Schluß von Buchstabe m tritt an die Stelle des Strichpunkts ein Komma. Es wird folgender Buchstabe n angefügt:

    1. "n)

      die Bestellung von Prüfern nach § 2 Abs. 3, § 12 Abs. 3 des Gesetzes über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen vom 15. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1189),".

(4) Das Gesetz über das Kreditwesen wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 27 Abs. 2 und 3 erhält folgende Fassung:

    "(2) Auf die Prüfung des Jahresabschlusses von Kreditinstituten in der Rechtsform der Einzelfirma, der offenen Handelsgesellschaft, der Kommanditgesellschaft und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind die §§ 162, 164 bis 169, 173 Abs. 3, § 256 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und § 270 Abs. 1 und 3 des Aktiengesetzes sinngemäß anzuwenden. Für Kreditinstitute in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung gilt § 178 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 des Aktiengesetzes entsprechend. Bei Personenhandelsgesellschaften wirken alle Gesellschafter bei der Wahl des Prüfers mit; wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, genügt für den Beschluß die Mehrheit der Stimmen. Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung wird der Prüfer von den Gesellschaftern gewählt; § 163 Abs. 3 bis 5 des Aktiengesetzes gilt sinngemäß. Der Prüfer soll jeweils vor Ablauf des Geschäftsjahrs bestellt werden, auf das sich seine Prüfungstätigkeit erstreckt.

    (3) Auf die Prüfung des Jahresabschlusses von Kreditinstituten in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft sind die §§ 55 bis 62, 64, 64a und 64b des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie die §§ 162, 167, 173 Abs. 3, § 178 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und § 256 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden; eine Bescheinigung über die Prüfung des Jahresabschlusses ist nicht zum Genossenschaftsregister einzureichen."

  2. 2.

    § 28 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:

    "§ 163 Abs. 4 des Aktiengesetzes gilt sinngemäß."

  3. 3.

    § 53 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

    "Für die Prüfung des Jahresabschlusses gelten die §§ 162, 164 bis 169, 256 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und § 270 Abs. 1 und 3 des Aktiengesetzes sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Prüfer von den Geschäftsleitern gewählt und bestellt wird."