Art. 70 LVerf
Bibliographie
- Titel
- Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
- Redaktionelle Abkürzung
- LVerf,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 100-a-1
Der Volksentscheid findet statt:
- a)zur Bestätigung einer Verfassungsänderung sofern sie nicht von der Bürgerschaft einstimmig beschlossen ist und die Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl der Bürgerschaft anwesend ist.
- b)wenn die Bürgerschaft eine zu ihrer Zuständigkeit gehörende Frage dem Volksentscheid unterbreitet;
- c)wenn ein Fünftel der Stimmberechtigten das Begehren auf Vorlegung eines Gesetzentwurfs stellt. Der begehrte Gesetzentwurf ist vom Senat unter Darlegung seiner Stellungnahme der Bürgerschaft zu unterbreiten. Der Volksentscheid findet nicht statt, wenn der begehrte Gesetzentwurf in der Bürgerschaft unverändert angenommen worden ist. Ist das Gesetz durch Volksentscheid abgelehnt, so ist ein erneutes Volksbegehren auf Vorlegung desselben Gesetzentwurfes erst zulässig, nachdem inzwischen die Bürgerschaft neu gewählt ist.
Ein Volksentscheid über den Haushaltsplan, über Dienstbezüge und über Steuern, Abgaben und Gebühren sowie über Einzelheiten solcher Gesetzesvorlagen ist unzulässig.