§ 6 BVO - Beihilfefähige Aufwendungen bei Krankheit
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO)
- Amtliche Abkürzung
- BVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2032-14 1
(1) Aus Anlass einer Krankheit sind beihilfefähig die Aufwendungen für gesondert erbrachte und berechnete
- 1.
ärztliche, psychotherapeutische und zahnärztliche Leistungen und Leistungen von Heilpraktikern nach Maßgabe der Anlage. Ausgenommen sind Begutachtungen, die weder im Rahmen einer Behandlung noch bei der Durchführung dieser Vorschriften erbracht werden,
- 2.
von Ärzten, Zahnärzten oder Heilpraktikern bei Leistungen nach Nummer 1 verbrauchte oder nach Art und Umfang schriftlich verordnete Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen,
- 3.
von Ärzten schriftlich begründet verordnete Heilbehandlungen und die dabei verbrauchten Stoffe nach Maßgabe der Anlage. Zur Heilbehandlung gehören auch ärztlich verordnete Bäder - ausgenommen Saunabäder und Mineral- oder Thermalbäder außerhalb einer nach §§ 7 oder 8 beihilfefähigen stationären Behandlung oder Kur -, Massagen, Bestrahlungen, Krankengymnastik, Beschäftigungs- sowie Sprachtherapie. Ist die Durchführung einer Heilbehandlung in einem Unterricht zur Erfüllung der Schulpflicht eingebunden, so sind die Aufwendungen gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 9 nicht beihilfefähig; dies gilt entsprechend für Heilbehandlungen, mit denen zugleich einer der in § 5 Abs. 4 Nr. 9 genannten Zwecke verfolgt wird,
- 4.
Anschaffung, Miete, Reparatur, Ersatz sowie Betrieb und Unterhaltung der von Ärzten schriftlich begründet verordneten Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle, Körperersatzstücke sowie die Unterweisung im Gebrauch dieser Gegenstände nach Maßgaben der Anlage,
- 5.
erste Hilfe,
- 6.
vor- und nachstationäre Leistungen nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in Verbindung mit § 115 a SGB V, Leistungen von zugelassenen Krankenhäusern (§ 108 SGB V), die nach der Bundespflegesatzverordnung vergütet werden, und zwar allgemeine Krankenhausleistungen, gesondert berechenbare Unterkunft bis zur Höhe des Wahlleistungsentgelts für Zweibettzimmer, wahlärztliche sowie belegärztliche Leistungen. Bei Leistungen von zugelassenen Krankenhäusern (§ 108 SGB V), die nicht nach der Bundespflegesatzverordnung vergütet werden, sind Aufwendungen insoweit beihilfefähig, als sie für Leistungen eines vergleichbaren Krankenhauses nach Satz 1 beihilfefähig wären. Aufwendungen von Beihilfeberechtigten ohne berücksichtigungsfähige Angehörige sind für jeden Tag der teil- oder vollstationären Leistungen um 12 Euro zu kürzen,
- 7.
von Ärzten begründet als notwendig bescheinigte vorübergehende häusliche Krankenpflege. Sie besteht in der Behandlungspflege, Grundpflege sowie zusätzlich hauswirtschaftlichen Versorgung. Bei einer Pflege durch nahe Angehörige (§ 5 Abs. 4 Nr. 6) sind die folgenden Aufwendungen beihilfefähig
- a)
Fahrkosten (Nummer 9),
- b)
eine für die Pflege an nahe Angehörige gewährte Vergütung bis zur Höhe des Ausfalls an Arbeitseinkommen, wenn wegen der Ausübung der Pflege eine mindestens halbtägige Erwerbstätigkeit aufgegeben oder im Umfang einer solchen eingeschränkt wird; eine an Ehegatten, Eltern oder Kinder des Pflegebedürftigen gewährte Vergütung ist nicht beihilfefähig,
- 8.
Familien- und Haushaltshilfe. Voraussetzung ist, dass
- a)
die sonst den Haushalt führende beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person wegen ihrer notwendigen außerhäuslichen Unterbringung (Nummern 6 und 10a, §§ 7 bis 9) den Haushalt nicht weiterführen kann,
- b)
im Haushalt mindestens eine beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person (§ 3 Abs. 1) verbleibt, die pflegebedürftig ist oder das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
- c)
keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt, gegebenenfalls auch an einzelne Tagen weiterführen kann und
- d)
die sonst den Haushalt führende beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person, ausgenommen Alleinerziehende, nicht oder nur geringfügige erwerbstätig ist.
Dies gilt auch für die ersten sieben Tage nach Ende der außerhäuslichen Unterbringung. Nummer 7 Satz 3 gilt entsprechend. Werden an Stelle der Beschäftigung einer Familien- und Haushaltshilfe Kinder unter 15 Jahren in einem Heim oder in einem fremden Haushalt untergebracht, so sind die Aufwendungen hierfür bis zu den sonst notwendigen Kosten einer Familien- und Haushaltshilfe beihilfefähig. Die Kosten für eine Unterbringung im Haushalt eines nahen Angehörigen (§ 5 Abs. 4 Nr. 6 Buchst. a) sind mit Ausnahme der Fahrkosten (Nummer 9) nicht beihilfefähig. An Stelle von Satz 2 Buchst. a und b und Satz 3 kann auch Voraussetzung sein, dass nach begründeter ärztlicher Bescheinigung durch die Familien- und Haushaltshilfe eine sonst wegen Behandlungs- oder Pflegebedürftigkeit angezeigte stationäre Unterbringung (Nummer 6, §§ 7, 9) vermieden wird, wenn dadurch Kosten eingespart werden,
- 9.
Fahrten bei Inanspruchnahme ärztlicher, psychotherapeutischer, zahnärztlicher Leistungen und Krankenhausleistungen sowie bei Heilbehandlungen (Nummer 3) und für eine erforderliche Begleitung bis zur Höhe der Kosten der niedrigsten Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel sowie die Gepäckbeförderung. Höhere Fahr- und Transportkosten dürfen nur berücksichtigt werden, wenn sie unvermeidbar waren; wird in diesen Fällen ein privater Personenwagen benutzt, ist höchstens der in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Landesreisekostengesetzes genannte Betrag beihilfefähig. Nicht beihilfefähig Aufwendungen für
- a)
die Mitnahme weiterer Personen sowie des Gepäcks bei Benutzung privater Personenkraftwagen,
- b)
die Benutzung privater Personenkraftwagen sowie regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel am Wohn-, Behandlungs- oder Aufenthaltsort oder in der nächsten Umgebung,
- c)
die Mehrkosten von Fahrten zu einem anderen als dem nächstgelegenen Ort, an dem eine geeignete Behandlung möglich ist, und zurück,
- d)
Rücktransport wegen Erkrankung während einer Urlaubs- oder anderen Reise,
- 10.
- a)
Unterkunft bei notwendigen auswärtigen ambulanten ärztlichen und pschotherapeutischen Leistungen bis zum Höchstbetrag von 30 Euro täglich. Ist eine Begleitperson erforderlich, so sind deren Kosten für Unterkunft ebenfalls bis zum Höchstbetrag von 30 Euro täglich beihilfefähig. Der Höchstbetrag darf insoweit überschritten werden, als dadurch eine sonst nach Nummer 6 oder § 7 erforderliche Leistung insgesamt kostengünstiger erbracht wird. Diese Vorschrift findet bei Kuren oder ähnlichen Maßnahmen keine Anwendung,
- b)
Unterkunft und Verpflegung bei einer nach Nummer 3 beihilfefähigen Heilbehandlung, die nach begründetem medizinischem Gutachten eine Heimunterbringung erforderlich macht, insgesamt bis zu 8 Euro täglich. In den Fällen der Nummer 3 Satz 3 sind die Aufwendungen nicht beihilfefähig,
- 11.
Leistungen bei Organspendern, wenn die das Organ erhaltende Person beihilfeberechtigt oder berücksichtigungsfähig ist, im Rahmen der Nummern 1 bis 3, 6, 8 bis 10, soweit sie bei den für die Transplantation notwendigen Maßnahmen entstehen; beihilfefähig ist auch der vom Organspender nachgewiesene Ausfall an Arbeitseinkommen. Dies gilt auch für als Organspender vorgesehene Personen, wenn sich herausstellt, dass sie als Organspender nicht in Betracht kommen,
- 12.
behördlich angeordnete Entseuchung und die dabei verbrauchten Stoffe.
(2) Das Finanzministerium kann, soweit nicht in der Anlage bereits geregelt, die Beihilfefähigkeit von folgenden Aufwendungen, die nicht zweifelsfrei notwendig oder nach Umfang oder Höhe angemessen sind, ganz oder teilweise von einer vorherigen Anerkennung abhängig machen, begrenzen oder ausschließen:
- 1.Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden sowie Materialien, Arznei- und Verbandmittel,
- 2.Aufwendungen für nicht in den Gebührenverzeichnissen der Gebührenordnungen der Bundesregierung aufgeführte ärztliche, psychotherapeutische oder zahnärztliche Leistungen,
- 3.Aufwendungen für Heilbehandlungen nach Absatz 1 Nr. 3, Behandlungen von Heilpraktikern und psychotherapeutische oder ähnliche Behandlungen.