§ 20 HIngG - Versagungsgründe
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Ingenieur- und Ingenieurkammergesetz (Hessisches Ingenieurgesetz - HIngG)
- Amtliche Abkürzung
- HIngG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 50-51
(1) Die Eintragung in ein nach diesem Gesetz zu führendes Berufsverzeichnis ist einer berufsangehörigen Person zu versagen,
- 1.
solange ihr nach § 70 des Strafgesetzbuches die Ausübung des Berufs als Ingenieurin oder Ingenieur oder Stadtplanerin oder Stadtplaner verboten oder nach § 35 der Gewerbeordnung die Ausübung der selbstständigen Tätigkeit untersagt ist oder
- 2.
(2) Die Eintragung kann versagt werden,
- 1.
solange die berufsangehörige Person infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt ist,
- 2.
wenn innerhalb der letzten fünf Jahre vor Stellung des Eintragungsantrages
- a)
eine eidesstattliche Versicherung bis zum 31. Dezember 2012 nach § 807 der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung abgegeben oder eine Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung erteilt wurde,
- b)
das Insolvenzverfahren über deren Vermögen eröffnet wurde oder der Antrag auf Eröffnung mangels Masse abgewiesen wurde,
- c)
wenn sich aus sonstigen Gründen ihre persönliche Unzuverlässigkeit ergibt.
(3) Bei Berufsgesellschaften, die die Führung einer nach diesem Gesetz geschützten Berufsbezeichnung von einer berufsangehörigen Person herleiten, gilt Abs. 1 und 2 entsprechend.
Außer Kraft am 1. Januar 2028 mit Ausnahme von § 28 durch § 42 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 11. Juli 2024 (GVBl. 2024 Nr. 32).