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  • ab 09.12.2015 (aktuelle Fassung)

§ 20 HIngG - Versagungsgründe

Bibliographie

Titel
Hessisches Ingenieur- und Ingenieurkammergesetz (Hessisches Ingenieurgesetz - HIngG)
Amtliche Abkürzung
HIngG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
50-51

(1) Die Eintragung in ein nach diesem Gesetz zu führendes Berufsverzeichnis ist einer berufsangehörigen Person zu versagen,

  1. 1.

    solange ihr nach § 70 des Strafgesetzbuches die Ausübung des Berufs als Ingenieurin oder Ingenieur oder Stadtplanerin oder Stadtplaner verboten oder nach § 35 der Gewerbeordnung die Ausübung der selbstständigen Tätigkeit untersagt ist oder

  2. 2.

    wenn sie wegen einer Straftat rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden ist und sich aus dem der Verurteilung zugrunde liegende Sachverhalt ergibt, dass diese zur Erfüllung der Berufsaufgaben nach den §§ 4 und 7 ungeeignet ist.

(2) Die Eintragung kann versagt werden,

  1. 1.

    solange die berufsangehörige Person infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt ist,

  2. 2.

    wenn innerhalb der letzten fünf Jahre vor Stellung des Eintragungsantrages

    1. a)

      eine eidesstattliche Versicherung bis zum 31. Dezember 2012 nach § 807 der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung abgegeben oder eine Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung erteilt wurde,

    2. b)

      das Insolvenzverfahren über deren Vermögen eröffnet wurde oder der Antrag auf Eröffnung mangels Masse abgewiesen wurde,

    3. c)

      wenn sich aus sonstigen Gründen ihre persönliche Unzuverlässigkeit ergibt.

(3) Bei Berufsgesellschaften, die die Führung einer nach diesem Gesetz geschützten Berufsbezeichnung von einer berufsangehörigen Person herleiten, gilt Abs. 1 und 2 entsprechend.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 mit Ausnahme von § 28 durch § 42 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 11. Juli 2024 (GVBl. 2024 Nr. 32).