§ 3 SchwbAV - Schwerbehinderte
Bibliographie
- Titel
- Zweite Verordnung zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes (Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung - SchwbAV)
- Amtliche Abkürzung
- SchwbAV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 871-1-14
(1) Gefördert wird die Einstellung und Beschäftigung von folgenden arbeitslosen oder im Sinne der Vorschrift des Dritten Buches Sozialgesetzbuch von Arbeitslosigkeit bedrohten, beim Arbeitsamt gemeldeten Schwerbehinderten:
- 1.
Schwerbehinderte, die nach Art oder Schwere ihrer Behinderung im Arbeits- und Berufsleben besonders betroffen sind, insbesondere solche,
- a)
die zur Ausübung der Beschäftigung wegen ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend einer besonderen Hilfskraft bedürfen oder
- b)
deren Beschäftigung infolge ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend, insbesondere durch Erbringung sonstiger notwendiger persönlicher Hilfen oder die Beschäftigung einer notwendigen Ersatzkraft, mit außergewöhnlichen Aufwendungen für den Arbeitgeber verbunden ist oder
- c)
die infolge ihrer Behinderung, auch nach behinderungsgerechter Ausstattung ihres Arbeitsplatzes gemäß § 14 des Schwerbehindertengesetzes und Ausschöpfung aller sonstigen Möglichkeiten, nicht nur vorübergehend offensichtlich nur eine wesentlich verminderte Arbeitsleistung erbringen können, die in der Regel wenigstens 30 vom Hundert geringer ist als diejenige eines Nichtbehinderten in vergleichbarer Funktion oder unter Berücksichtigung der betrieblichen Akkordbezugsgrundlage oder
- d)
bei denen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 allein infolge geistiger oder seelischer Behinderung oder eines Anfallsleidens vorliegt oder
- e)
die wegen Art oder Schwere der Behinderung keine abgeschlossene Ausbildung oder sonstige berufliche Bildung haben oder erreichen können,
- 2.
Schwerbehinderte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben,
- 3.
Schwerbehinderte, die unmittelbar vor der Einstellung länger als 12 Monate arbeitslos gemeldet waren,
- 4.
Schwerbehinderte als Teilzeitbeschäftigte, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nur kürzer als betriebsüblich, insbesondere weniger als 18 Stunden wöchentlich, beschäftigt werden können.
(2) Auf die Dauer der Arbeitslosigkeit im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 werden insbesondere angerechnet Zeiten der
- 1.Teilnahme an einer beruflichen Bildungs- oder Rehabilitationsmaßnahme,
- 2.befristeten Probebeschäftigung,
- 3.Teilnahme an Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung.
(3) Darüber hinaus wird die Einstellung und Beschäftigung von folgenden Schwerbehinderten ohne Rücksicht auf Arbeitslosigkeit gefördert:
- 1.Schwerbehinderte im Anschluß an eine Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt für Behinderte,
- 2.Schwerbehinderte, die zur Ausbildung oder sonstigen beruflichen Bildung eingestellt werden oder im Anschluß an eine abgeschlossene Ausbildung oder sonstige berufliche Bildung durch den ausbildenden oder einen anderen Arbeitgeber in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden,
- 3.Schwerbehinderte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 und 4 nach Beendigung der allgemeinen Schulpflicht, wenn sie wegen Art oder Schwere der Behinderung keine Ausbildung oder sonstige berufliche Bildung erreichen können, oder
- 4.Schwerbehinderte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 im Anschluß an ein befristetes Probearbeitsverhältnis.