§ 93 SPersVG - Ausnahmen
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- SPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
Für das Landesamt für Verfassungsschutz gilt dieses Gesetz mit folgenden Abweichungen:
- 1.Der Leiter des Landesamtes für Verfassungsschutz kann nach Anhörung des Personalrates bestimmen, dass Angehörige der Dienststelle nicht an Personalversammlungen teilnehmen, wenn dies aus dienstlichen Gründen dringend geboten ist.
- 2.Die Gewerkschaften üben die ihnen nach diesem Gesetz zustehenden Befugnisse gegenüber der Dienststelle, dem Personalrat und der Personalversammlung durch Vertreter aus, die Angehörige der Dienststelle sind. Vertreter der zuständigen Arbeitgebervereinigungen nehmen an Sitzungen des Personalrates und an Personalversammlungen nicht teil.
- 3.§ 69 Abs. 3 und § 72 Abs. 1 sind mit folgender Ergänzung anzuwenden:
Dies gilt nicht für Unterlagen, die im öffentlichen Interesse der Geheimhaltung bedürfen. Die Entscheidung hierüber trifft die Dienststelle nach pflichtgemäßem Ermessen. Entspricht ihre Entscheidung nicht dem Antrag des Personalrates, so entscheidet auf Antrag des Personalrates das Ministerium für Inneres und Sport. - 4.§ 72 Abs. 3 und 4, § 78 Abs. 1 Nr. 10, § 83 Abs. 1 und § 84 sind nicht anzuwenden, soweit es die Belange des Verfassungsschutzes erfordern.
- 5.An die Stelle des § 73 Abs. 4 bis 6, § 74 Abs. 3 und § 75 tritt folgende Regelung:
Ergibt sich zwischen dem Leiter des Landesamtes für Verfassungsschutz und dem Personalrat keine Einigung, entscheidet nach Anhörung des Personalrates das Ministerium für Inneres und Sport. - 6.Der Personalrat nimmt gleichzeitig die Aufgaben des Hauptpersonalrates wahr; die Angehörigen der Dienststelle nehmen an der Wahl zur allgemeinen Stufenvertretung nicht teil.