Versionsverlauf


Art. 1 BranntwMonAbschaffG - Änderung des Branntweinmonopolgesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Abschaffung des Branntweinmonopols (Branntweinmonopolabschaffungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
BranntwMonAbschaffG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]

Das Branntweinmonopolgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juni 2011 (BGBl. I S. 1090) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 40 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

    "(4) Ab dem Betriebsjahr 2013/2014 werden keine Jahresbrennrechte mehr festgesetzt."

  2. 2.

    Dem § 41 wird folgender Absatz 4 angefügt:

    "(4) Der letzte Abschnitt umfasst vier Jahre und drei Monate und läuft vom 1. Oktober 2013 bis zum 31. Dezember 2017. Die nach Absatz 1 im Jahresdurchschnitt zugelassene Alkoholmenge verringert sich dementsprechend."

  3. 3.

    § 58 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.

    2. b)

      Absatz 2 wird aufgehoben.

  4. 4.

    § 58a wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Wörter "in entsprechender Anwendung von § 58 Abs. 2 Satz 1" gestrichen.

    2. b)

      Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

      "(4) Landwirtschaftliche Brennereien, die bis 30. September 2012 einen Antrag auf Befreiung von der Ablieferungspflicht nach § 58 Absatz 1 Satz 2 in der bis 30. September 2013 geltenden Fassung gestellt haben, erhalten für die nachfolgenden fünf Betriebsjahre für jedes Betriebsjahr einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 51,50 Euro je hl A des regelmäßigen Brennrechts. Der Ausgleichsbetrag wird von der Bundesmonopolverwaltung jeweils in den ersten vier Monaten eines Betriebsjahres gezahlt. Abweichend von Satz 2 erhalten landwirtschaftliche Brennereien, die im Betriebsjahr 2012/2013, das heißt im Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis 30. September 2013, einen Antrag auf Befreiung von der Ablieferungspflicht nach § 58 Absatz 1 Satz 2 in der bis 30. September 2013 geltenden Fassung gestellt haben, den Ausgleichsbetrag jeweils in den ersten drei Monaten des Betriebsjahres."

    3. c)

      Folgender Absatz 6 wird angefügt:

      "(6) Die Pflicht zur Ablieferung entfällt für landwirtschaftliche Verschlussbrennereien ab dem Betriebsjahr 2013/2014."

  5. 5.

    § 76 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird aufgehoben.

    2. b)

      Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

      "(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zur Erfüllung der durch die Europäische Kommission Deutschland auferlegten Pflichten nach Artikel 182 Absatz 4 Satz 2 Buchstabe c und e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO; ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 261/2012 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 38) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für Abfindungsbrennereien, Obstgemeinschaftsbrennereien und Stoffbesitzer abweichend von Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 die ablieferungsfähigen Erzeugungsmengen degressiv im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2017 festzusetzen. Die ablieferungsfähigen Erzeugungsmengen sind vor Beginn eines jeden Betriebsjahres festzusetzen, erforderlichenfalls anzupassen und von der Bundesmonopolverwaltung jeweils im Bundesanzeiger zu veröffentlichen."

  6. 6.

    § 99b wird aufgehoben.

  7. 7.

    § 133 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

    "(2) Branntwein darf nur in einem unter amtlicher Mitwirkung verschlusssicher eingerichteten Teil eines Steuerlagers (Verschlussbrennerei) gewonnen werden."

  8. 8.

    Dem § 134 Absatz 3 Nummer 1 wird folgender Buchstabe e angefügt:

    1. "e)

      festzulegen, dass Erzeugnisse als im Steuerlager hergestellt gelten, wenn diese in einem betriebswirtschaftlich nicht auf die Herstellung von Erzeugnissen abgestellten Verfahren anfallen (Zwangsanfall), und hierzu das Verfahren zu bestimmen,".

  9. 9.

    In § 152 Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort "unvergällt" gestrichen.

  10. 10.

    Dem § 166 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

    "Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft."