§ 15 LWG - Landeswahlvorschläge

Bibliographie

Titel
Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG).
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
111.1

(1) Landeswahlvorschläge werden von den Parteien beim Landeswahlleiter eingereicht; sie müssen von der Landesleitung der Partei, bei den in § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 genannten Parteien außerdem von 1.000 Wahlberechtigten, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner eines Wahlvorschlages einer der in § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 genannten Parteien muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung der Landeswahlvorschläge nachzuweisen. Die Vorschriften des § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 gelten entsprechend. Im Landeswahlvorschlag sind eine Vertrauensperson und ein Vertreter anzugeben.

(2) Die Benennung eines Bewerbers in einem Kreiswahlvorschlag schließt seine Benennung im Landeswahlvorschlag nicht aus, sofern beide Wahlvorschläge dieselbe Parteibezeichnung führen.

(3) Ein Bewerber darf nur in einem Landeswahlvorschlag benannt werden.