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§ 47 KomHKVO - Wertansätze für Vermögensgegenstände und Schulden

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Abwicklung der Kassengeschäfte der Kommunen (Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung - KomHKVO)
Amtliche Abkürzung
KomHKVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

(1) Die Wertansätze nach § 124 Abs. 4 NKomVG für Vermögensgegenstände und Schulden werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gebildet.

(2) 1Anschaffungswerte sind die Geldbeträge oder geldwerten Leistungen, die aufgewendet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit die Geldbeträge oder geldwerten Leistungen dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. 2Zu den Anschaffungswerten gehören auch die Nebenkosten und die nachträglichen Anschaffungswerte. 3Minderungen des Anschaffungspreises werden abgesetzt.

(3) 1Herstellungswerte sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. 2Dazu gehören die Materialkosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung. 3Bei der Berechnung der Herstellungswerte sollen auch angemessene Teile der notwendigen Materialgemeinkosten, der notwendigen Fertigungsgemeinkosten und des Werteverzehrs des Vermögens, soweit er durch die Fertigung veranlasst ist, eingerechnet werden. 4Herstellungswerte sind auch Aufwendungen für Maßnahmen der Sanierung, Modernisierung oder Erneuerung am kommunalen Vermögen, für welche die Kommune eine Zuwendung oder einen zinsvergünstigten Kredit von der Europäischen Union, dem Bund, dem Land, einer anderen Kommune oder einer Förderbank als Investitionshilfe erhält. 5Werden bei der Herstellung, Erweiterung oder Verbesserung eines Vermögensgegenstandes Eigenleistungen in Form von ehrenamtlicher Tätigkeit erbracht, so dürfen sie als Herstellungswerte angesetzt werden. 6Für die Höhe des Ansatzes gilt § 124 Abs. 4 Satz 3 NKomVG entsprechend. 7In der gleichen Höhe wird ein Sonderposten ausgewiesen; § 44 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 5 gilt entsprechend.

(4) 1Zinsen für Fremdkapital, das zur Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstandes verwendet wird, dürfen als Herstellungswerte angesetzt werden, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. 2Im Übrigen gehören Zinsen für Fremdkapital nicht zu den Herstellungswerten.

(5) 1Bewegliche Vermögensgegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungswerte den Einzelwert von 1 000 Euro ohne Umsatzsteuer nicht überschreiten und die selbständig genutzt werden können und einer Abnutzung unterliegen, werden als geringwertige Vermögensgegenstände unmittelbar als Aufwand berücksichtigt. 2Für den Nachweis von beweglichen Vermögensgegenständen in von der Kommune geführten Betrieben gewerblicher Art sind die steuerrechtlichen Regelungen über den Vermögensnachweis vorrangig zu beachten.

(6) 1Bewegliche Vermögensgegenstände können als ein Vermögensgegenstand aktiviert werden, wenn es sich um technisch oder wirtschaftlich zusammengehörige Gegenstände handelt, die in ihrer Gesamtheit zusammen genutzt werden, und wenn der Gesamtbetrag der Anschaffungs- oder Herstellungswerte 1 000 Euro ohne Umsatzsteuer übersteigt. 2Dabei ist nicht nach Erst-, Ersatz- oder Ergänzungsbeschaffung zu unterscheiden. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei der Anwendung des Festwertverfahrens (§ 48 Abs. 1).

(7) Schulden sind zu ihrem Rückzahlungsbetrag anzusetzen (§ 124 Abs. 4 Satz 6 NKomVG).