§ 87 SächsHSFG - Fakultät
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsHSFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 711-8/3
(1) Verwandte Fachgebiete sollen in Fakultäten zusammengefasst werden. Die Fakultät erfüllt unbeschadet der Gesamtverantwortung und der Zuständigkeiten der zentralen Organe nach § 80 in ihrem Bereich die Aufgaben der Hochschule in Lehre, Forschung, Kunst und Weiterbildung.
(2) Mitglieder der Fakultät sind
- 1.
das Personal nach § 57, das in der Fakultät oder in einer der Fakultät zugeordneten Hochschuleinrichtung überwiegend tätig ist,
- 2.
die Studenten, die in einem Studiengang immatrikuliert sind, dessen Durchführung der Fakultät obliegt.
(3) In Zweifelsfällen entscheidet das Rektorat über die Zugehörigkeit zu einer Fakultät. Hochschullehrer können in weiteren Fakultäten durch Zuwahl durch den Fakultätsrat Mitglied werden. Ein nach Satz 2 zugewähltes Mitglied kann nicht zum Dekan gewählt werden.
(4) Organe der Fakultät sind der Fakultätsrat, der Dekan und ein Dekanat nach § 90 Abs. 1.