Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht
(Fernunterrichtsschutzgesetz - FernUSG)

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (Fernunterrichtsschutzgesetz - FernUSG)
Amtliche Abkürzung
FernUSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2211-4

Vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525)

Zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2840)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Anwendungsbereich1
1. Abschnitt
Fernunterrichtsvertrag
Rechte und Pflichten der Vertragschließenden2
Form und Inhalt des Fernunterrichtsvertrags3
Widerrufsrecht des Teilnehmers4
Kündigung5
Rechtsfolgen der Kündigung bei gemischten Verträgen6
Nichtigkeit; Recht zur fristlosen Kündigung7
Umgehungsverbot8
Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes9
Ausschluß abweichender Vereinbarungen10
Zwischenstaatlicher Geltungsbereich11
2. Abschnitt
Veranstaltung von Fernunterricht
Zulassung von Fernlehrgängen12
Zulassung berufsbildender Fernlehrgänge13
Rücknahme und Widerruf14
Unentgeltliche berufsbildende Fernlehrgänge15
Werbung mit Informationsmaterial16
Vertreter, Berater17
Ergänzende Fernlehrgänge18
3. Abschnitt
Organisation; Auskunftspflicht; Ordnungswidrigkeiten
Zentralstelle; Zulassungsentscheidung19
Auskunftspflicht20
Ordnungswidrigkeiten21
4. Abschnitt
Übergangsvorschriften; Änderung von Bundesgesetzen; Schlußvorschriften
Übergangsvorschrift für die Zulassungspflicht22
Recht zur fristlosen Kündigung bei Entstehen einer Zulassungspflicht23
Änderung des Berufsbildungsgesetzes24
Änderung der Handwerksordnung25
Gerichtsstand26
Berlin-Klausel27
In-Kraft-Treten28