§ 2 HAltPflG - Erlaubnis
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz über die Ausbildung in der Altenpflegehilfe und zur Ausführung des Altenpflegegesetzes (Hessisches Altenpflegegesetz - HAltPflG)
- Amtliche Abkürzung
- HAltPflG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 353-56
(1) Die Erlaubnis nach § 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
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die durch dieses Gesetz vorgeschriebene Ausbildungszeit abgeleistet und die vorgeschriebene Prüfung bestanden hat,
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nicht aus gesundheitlichen Gründen zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,
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sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt und
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über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt.
(2) Die in einem anderen Bundesland erteilte Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung in einem landesrechtlich geregelten Beruf der Altenpflegehilfe, für den eine Ausbildungsdauer in Vollzeitform von mindestens zwölf Monaten vorgeschrieben ist, gilt als Erlaubnis nach § 1.
(3) 1Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vorgelegen hat. 2Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach Abs. 1 Nr. 2 und 3 weggefallen ist.
(4) 1Vorbehaltlich der Abs. 6 und 7 gelten im Falle einer außerhalb
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des Geltungsbereichs des Altenpflegegesetzes in der Fassung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854), und
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eines anderen Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums
erworbenen abgeschlossenen Ausbildung die Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. 2Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung der antragstellenden Person keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der in diesem Gesetz und der Altenpflegeverordnung vom 6. Dezember 2007 (GVBl. I S. 882), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Juli 2012 (GVBl. S. 242), für den Beruf der Altenpflegehelferin und des Altenpflegehelfers geregelten Ausbildung aufweist. 3Wesentliche Unterschiede im Sinne des Satzes 2 liegen vor, wenn
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der von der antragstellenden Person nachgewiesene Ausbildungsumfang mindestens ein Drittel unter dem in diesem Gesetz geregelten Ausbildungsumfang liegt,
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ihre Ausbildung sich auf Lernfelder bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch die Ausbildung nach diesem Gesetz und der Altenpflegeverordnung vorgeschrieben sind, oder
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der Beruf der Altenpflegehelferin und des Altenpflegehelfers eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat der antragstellenden Person nicht Bestandteil des dem Beruf der Altenpflegehelferin und des Altenpflegehelfers entsprechenden Berufs sind, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die nach diesem Gesetz und der Altenpflegeverordnung gefordert wird und sich auf Lernfelder bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den die antragstellende Person vorlegt, und
die antragstellende Person diese nicht durch Kenntnisse, die sie im Rahmen ihrer Berufspraxis, unabhängig davon, in welchem Staat diese erworben wurden, ganz oder teilweise ausgleichen kann. 4Lernfelder unterscheiden sich wesentlich, wenn deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und die Ausbildung der antragstellenden Person bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der Ausbildung nach diesem Gesetz aufweist. 5Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach Satz 1 nicht gegeben oder kann sie nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand festgestellt werden, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragstellerin oder des Antragstellers liegen, von dieser nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. 6Der Nachweis gleichwertiger Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch einen höchstens einjährigen Anpassungslehrgang oder das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Prüfung erstreckt. 7Die zuständige Behörde kann im Einzelfall von Satz 6 abweichend eine Eignungsprüfung vorsehen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede erstreckt.
(5) 1Abs. 4 Satz 1 bis 4 gilt entsprechend für antragstellende Personen, die über einen Ausbildungsnachweis aus einem Staat, der nicht Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (Drittstaat) ist, verfügen, der in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums anerkannt wurde. 2Werden wesentliche Unterschiede festgestellt, hat die antragstellende Person in einem höchstens einjährigen Anpassungslehrgang oder in einer Eignungsprüfung, der oder die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede erstreckt, nachzuweisen, dass sie über die nach diesem Gesetz und der Altenpflegeverordnung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Ausübung des Berufs der Altenpflegehelferin oder des Altenpflegehelfers verfügt. 3Sie hat das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen.
(6) 1Die Voraussetzung des Abs. 1 Nr. 1 gilt als erfüllt, wenn aus einem in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums erworbenen Ausbildungsnachweis hervorgeht, dass dessen Inhaberin oder Inhaber eine Ausbildung abgeschlossen hat, die in diesem Staat für den Zugang zu einem dem Beruf der Altenpflegehelferin und des Altenpflegehelfers entsprechenden Beruf erforderlich ist. 2Ausbildungsnachweise im Sinne dieses Gesetzes sind Ausbildungsnachweise nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28, 2009 Nr. L 33 S. 49), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 213/2011 der Kommission vom 3. März 2011 (ABl. EU Nr. L 59 S. 4), in der jeweils geltenden Fassung, die bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau der Inhaberin oder des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2005/36/EG liegt. 3Satz 2 gilt auch
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für einen Ausbildungsnachweis oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, sofern sie eine in der Gemeinschaft erworbene abgeschlossene Ausbildung bescheinigen, von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt wurden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des Berufs der Altenpflegehelferin und des Altenpflegehelfers dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung dieses Berufs vorbereiten, oder
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für Berufsqualifikationen, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats für die Aufnahme oder Ausübung des Berufs der Altenpflegehelferin und des Altenpflegehelfers entsprechen, ihrer Inhaberin oder ihrem Inhaber jedoch entsprechende Rechte nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats verleihen.
1Antragstellende Personen mit einem Ausbildungsnachweis aus einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums haben einen höchstens einjährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn
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ihr nachgewiesener Ausbildungsumfang mindestens ein Drittel unter dem in diesem Gesetz geregelten Ausbildungsumfang liegt,
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ihre Ausbildung sich auf Lernfelder bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch die Ausbildung nach diesem Gesetz und der Altenpflegeverordnung vorgeschrieben sind,
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der Beruf der Altenpflegehelferin und des Altenpflegehelfers eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsmitgliedstaat der antragstellenden Person nicht Bestandteil des dem Beruf der Altenpflegehelferin und des Altenpflegehelfers entsprechenden Berufs sind, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die nach diesem Gesetz und der Altenpflegeverordnung gefordert wird und sich auf Lernfelder bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den die antragstellende Person vorlegt oder
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ihr Ausbildungsnachweis lediglich eine Ausbildung auf dem in Art. 11 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau bescheinigt und
ihre nachgewiesene Berufserfahrung, unabhängig davon, in welchem Staat diese erworben wurde, nicht zum vollständigen oder teilweisen Ausgleich der unter Nr. 1 bis 4 genannten Unterschiede geeignet ist. 2Die antragstellende Person hat das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen.
(7) Die Abs. 5 und 6 gelten entsprechend für Drittstaatdiplome, für deren Anerkennung sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.
(8) 1Wer eine Erlaubnis nach § 1 beantragt und einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum angehört, kann zum Nachweis, dass die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 vorliegt, einen entsprechenden Nachweis der zuständigen Behörde ihres oder seines Herkunftsstaats vorlegen. 2Wird im Herkunftsstaat ein solcher Nachweis nicht verlangt, ist eine von einer zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen, aus der sich ergibt, dass die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Nr. 2 erfüllt ist. 3Die in Satz 1 und 2 genannten Bescheinigungen und Mitteilungen sind vertraulich zu behandeln. 4Sie dürfen der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn im Zeitpunkt der Vorlage die Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt.
(9) 1Wer in den Fällen der Abs. 4 bis 7 eine Erlaubnis nach § 1 beantragt, kann zum Nachweis, dass die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 vorliegt, eine von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaats ausgestellte entsprechende Bescheinigung oder einen von einer solchen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug oder, wenn ein solcher nicht beigebracht werden kann, einen gleichwertigen Nachweis vorlegen. 2Hat die antragstellende Person den Beruf im Herkunftsstaat bereits ausgeübt, so kann die für die Erteilung der Erlaubnis nach § 1 zuständige Behörde bei der zuständigen Behörde des Herkunftsstaats Auskünfte über etwa gegen die antragstellende Person verhängte Strafen oder sonstige berufs- und strafrechtliche Maßnahmen wegen schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder strafbarer Handlungen, die die Ausübung des Berufs im Herkunftsstaat betreffen, einholen. 3Hat die für die Erteilung der Erlaubnis nach § 1 zuständige Behörde in den Fällen von Satz 1 und 2 von Tatbeständen Kenntnis, die außerhalb des Geltungsbereichs des Altenpflegegesetzes eingetreten sind und im Hinblick auf die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Nr. 3 von Bedeutung sein können, so hat sie die zuständige Stelle des Herkunftsstaats zu unterrichten und sie zu bitten, diese Tatbestände zu überprüfen und ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die sie hinsichtlich der von ihr ausgestellten Bescheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzuteilen. 4Abs. 8 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(10) Antragstellende Personen, die über einen Ausbildungsnachweis im Beruf der Altenpflegehelferin oder des Altenpflegehelfers verfügen, der außerhalb des Geltungsbereichs des Altenpflegegesetzes erworben worden ist, führen nach der Anerkennung ihrer Berufsqualifikation die Berufsbezeichnung "Altenpflegehelferin" oder "Altenpflegehelfer".
(11) 1In den Fällen der Abs. 4 bis 7 hat die zuständige Behörde der antragstellenden Person binnen eines Monats nach Antragseingang
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den Empfang des Antrags und weiterer Unterlagen zu bestätigen und
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mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen.
1Sie hat über den Antrag schnellstmöglich, spätestens jedoch vier Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen schriftlich zu entscheiden. 2Werden von der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats die in Abs. 9 Satz 1 genannten Bescheinigungen innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht ausgestellt oder die nach Abs. 9 Satz 2 oder 3 nachgefragten Mitteilungen innerhalb von zwei Monaten nicht gemacht, kann die antragstellende Person sie durch Vorlage einer Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstaatlichen Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde des Herkunftsstaats ersetzen.
(12) 1Die zuständige Behörde unterrichtet die zuständigen Behörden des Herkunftsstaats über
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das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen,
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die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens einer Erlaubnis,
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die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und
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Tatsachen, die eine der in Nr. 1 bis 3 genannten Sanktionen und Maßnahmen rechtfertigen würden;
dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. 2Erhält die zuständige Behörde Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Berufsausübung als Altenpflegehelferin oder Altenpflegehelfer auswirken könnten, so prüft sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befindet über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichtet den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die aus den übermittelten Auskünften zu ziehen sind.
(13) (weggefallen)
(14) (weggefallen)
(15) (weggefallen)
(16) (weggefallen)
(17) Das Hessische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 581) findet mit Ausnahme von § 10 Abs. 3, § 13 Abs. 7 Satz 2 und § 17 keine Anwendung.