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§ 16 SSpG - Aufgaben des Vorstandes

Bibliographie

Titel
Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG)
Amtliche Abkürzung
SSpG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
762-1

(1) Der Vorstand leitet die Sparkasse und führt ihre Geschäfte in eigener Verantwortung im Rahmen der Gesetze, der Satzung, der Beschlüsse des Verwaltungsrats und der aufsichtsbehördlichen Anordnungen.

(2) Der Vorstand vertritt die Sparkasse gerichtlich und außergerichtlich. In Angelegenheiten, die die Vorstandsmitglieder persönlich betreffen, wird die Sparkasse durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats vertreten.

(3) Die Satzung bestimmt, unter welchen Voraussetzungen für die Sparkasse Verpflichtungen entstehen.