§ 70 HmbBG
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Nicht genehmigungspflichtig sind
- 1.die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des Beamten unterliegenden Vermögens,
- 2.eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit des Beamten,
- 3.die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbständige Gutachtertätigkeit von Professoren und Hochschulassistenten an staatlichen Hochschulen sowie Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten,
- 4.die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten,
- 5.die unentgeltliche Tätigkeit in Organen von Genossenschaften.
(2) Die dienstliche Verantwortlichkeit des Beamten bleibt unberührt; es ist Pflicht des Dienstvorgesetzten, Mißbräuchen entgegenzutreten.