§ 70 HmbBG

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Amtliche Abkürzung
HmbBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Nicht genehmigungspflichtig sind

  1. 1.
    die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des Beamten unterliegenden Vermögens,
  2. 2.
    eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit des Beamten,
  3. 3.
    die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbständige Gutachtertätigkeit von Professoren und Hochschulassistenten an staatlichen Hochschulen sowie Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten,
  4. 4.
    die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten,
  5. 5.
    die unentgeltliche Tätigkeit in Organen von Genossenschaften.

(2) Die dienstliche Verantwortlichkeit des Beamten bleibt unberührt; es ist Pflicht des Dienstvorgesetzten, Mißbräuchen entgegenzutreten.