§ 21 PublG - Ordnungsstrafen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen
Redaktionelle Abkürzung
PublG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4120-7

Gesetzliche Vertreter (§ 4 Abs. 1 Satz 1) oder Abwickler eines Unternehmens (Konzernleitung, Teilkonzernleitung), beim Einzelkaufmann der Inhaber oder dessen gesetzlicher Vertreter, die

§ 2 Abs. 2 Satz 3, § 12 Abs. 2 Satz 3 über die Einreichung von Erklärungen an die Aufsichtsbehörde,

§ 2 Abs. 3 Satz 4, § 12 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 145 Abs. 1 bis 3 des Aktiengesetzes über die Pflichten gegenüber Prüfern,

§ 2 Abs. 3 Satz 7, § 12 Abs. 3 Satz 3 über die Einreichung des Berichts an die Aufsichtsbehörde,

§ 2 Abs. 3 Satz 8, § 12 Abs. 3 Satz 3 über die Erteilung von Abschriften des Prüfungsberichts,

§ 5 Abs. 1, § 13 Abs. 1 über die Aufstellung von Jahresabschluß und Geschäftsbericht, Konzernabschluß oder Teilkonzernabschluß und Konzerngeschäftsbericht oder Teilkonzerngeschäftsbericht,

§ 6 Abs. 1 Satz 4, § 14 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit §§ 165, 336 Abs. 4 des Aktiengesetzes über die Pflichten gegenüber Abschlußprüfern und Konzernabschlußprüfern,

§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3, § 14 Abs. 1 Satz 5 über die Bestellung der Abschlußprüfer oder Konzernabschlußprüfer,

§ 6 Abs. 3 Satz 4, § 14 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 163 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzes über die unverzügliche Erteilung des Prüfungsauftrags,

§ 6 Abs. 5 Satz 2, § 14 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 163 Abs. 3 Satz 3 des Aktiengesetzes über die Pflicht, den Antrag auf gerichtliche Bestellung von Abschlußprüfern oder Konzernabschlußprüfern zu stellen,

§ 6 Abs. 7, § 14 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 163 Abs. 5 Satz 7 bis 9 des Aktiengesetzes über die Vorlage des Berichts über das Ergebnis der bisherigen Prüfung und das Recht der Aufsichtsratsmitglieder auf Kenntnisnahme und Aushändigung,

§ 7 Satz 1, § 14 Abs. 3 Satz 1 über die Vorlagen an den Aufsichtsrat,

§ 7 Satz 3 in Verbindung mit § 170 Abs. 3 des Aktiengesetzes, § 14 Abs. 3 Satz 2 und 3 über das Recht der Aufsichtsratsmitglieder auf Kenntnisnahme und Aushändigung der Vorlagen,

§ 7 Satz 3 in Verbindung mit § 171 Abs. 3 Satz 2 des Aktiengesetzes über das Setzen einer Frist für den Aufsichtsrat,

§ 8 Abs. 1 über die Vorlage des Jahresabschlusses an die für die Feststellung zuständige Stelle und über die Einberufung dieser Stelle,

§ 10 Abs. 1 bis 3, § 15 Abs. 2 über die Bekanntmachung des Jahresabschlusses, Konzernabschlusses oder Teilkonzernabschlusses im Bundesanzeiger

nicht befolgen, sind hierzu vom Registergericht durch Ordnungsstrafen anzuhalten; § 14 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt. Die einzelne Strafe darf den Betrag von zehntausend Deutsche Mark nicht übersteigen.