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§ 37 SpkG - Sparkassenzentralbank, Girozentrale

Bibliographie

Titel
Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen (Sparkassengesetz - SpkG)
Amtliche Abkürzung
SpkG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
764

(1) Die WestLB AG wird mit den Aufgaben einer Sparkassenzentralbank und Girozentrale beliehen.

(2) Die Sparkassenzentralbank und Girozentrale hat die Sparkassen in ihrer Aufgabenerfüllung zu unterstützen. Ihr obliegt in Zusammenarbeit mit den Sparkassen und den anderen Verbundunternehmen die Durchführung oder Umsetzung der sich aus dem Verbund ergebenden Aufgaben und Geschäfte.

(3) Die Beleihung nach Absatz 1 endet,

  1. a)

    sofern die WestLB AG die in Absatz 2 genannten Aufgaben nachhaltig nicht mehr erfüllt oder erfüllen kann;

  2. b)

    sobald juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht mehr mehrheitlich an der WestLB AG beteiligt sind.

Die Aufsichtsbehörde stellt dies gegenüber der WestLB AG fest.

(4) Ist die Beleihung der WestLB AG nach Absatz 3 beendet, ist die Aufsichtsbehörde ermächtigt, die Aufgaben einer Sparkassenzentralbank und Girozentrale einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts zu übertragen oder eine andere juristische Person des privaten Rechts, an der juristische Personen des öffentlichen Rechts mehrheitlich beteiligt sind, mit deren Wahrnehmung zu beleihen, sofern die Sparkassen- und Giroverbände und die jeweilige juristische Person dem zugestimmt haben und diese hinreichende Gewähr für die Erfüllung dieser Aufgaben bietet; Absatz 2 gilt entsprechend. Die Beleihung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen bzw. die Aufgabe entzogen werden. Sie ist zu widerrufen bzw. zu entziehen,

  1. a)

    sofern die in Absatz 2 genannten Aufgaben nachhaltig nicht mehr erfüllt werden oder werden können;

  2. b)

    sobald juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht mehr mehrheitlich an der juristischen Person des privaten Rechts beteiligt sind.