§ 84 BGB - Genehmigung nach Tod des Stifters
Bibliographie
- Titel
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Redaktionelle Abkürzung
- BGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 400-2
Wird die Stiftung erst nach dem Tode des Stifters genehmigt, so gilt sie für die Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tod entstanden.