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§ 84 BGB - Genehmigung nach Tod des Stifters

Bibliographie

Titel
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Redaktionelle Abkürzung
BGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
400-2

Wird die Stiftung erst nach dem Tode des Stifters genehmigt, so gilt sie für die Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tod entstanden.