§ 83a SchulG - Gleichstellungsbeauftragte an Staatlichen Schulämtern
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
- Redaktionelle Abkürzung
- SchulG,ST
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2231.1
(1) An jedem Staatlichen Schulamt wird auf Vorschlag der ehrenamtlichen Gleichstellungsbeauftragten dieses Bereiches durch die Dienststellenleitung eine Gleichstellungsbeauftragte bestellt. Sie soll dem pädagogischen Personal angehören. Die Gleichstellungsbeauftragte soll innerhalb ihres Geschäftsbereiches die Aufgaben und Rechte gemäß § 15 des Frauenförderungsgesetzes wahrnehmen.
(2) Die Gleichstellungsbeauftragte am Staatlichen Schulamt ist von ihrer sonstigen dienstlichen Tätigkeit für ihre Aufgaben freizustellen. Der zeitliche Umfang der Freistellung wird durch die oberste Schulbehörde in Abstimmung mit der Leitstelle für Frauenpolitik geregelt.