§ 187 LBG
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2030-5
Die Landtagsbeamtinnen und die Landtagsbeamten sind Landesbeamtinnen und Landesbeamte. Die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Landtagsbeamtinnen und Landtagsbeamten wird durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtages im Benehmen mit dem Präsidium vorgenommen. Oberste Dienstbehörde der Landtagsbeamtinnen und Landtagsbeamten ist die Präsidentin oder der Präsident des Landtages. Sie oder er erläßt abweichend von § 92 die Bestimmungen über die Dienstkleidung der Beamtinnen und Beamten des Landtages.