§ 30 LMG NRW - Experimentierklausel
Bibliographie
- Titel
- Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- LMG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2251
(1) Neben der Zuweisung im Rahmen von Pilotversuchen nach § 28 ist die Durchführung zeitlich befristeter Modell- und Betriebsversuche mit neuen Techniken, Programmen und vergleichbaren Telemedien zulässig. Das Nähere regelt die LfM durch Satzung.
(2) Die LfM soll von den Veranstaltern und Anbietern in angemessenen zeitlichen Abständen einen Erfahrungsbericht über die laufenden Modell- und Betriebsversuche und nach deren Abschluss eine jeweilige Auswertung verlangen.