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§ 30 LMG NRW - Experimentierklausel

Bibliographie

Titel
Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW)
Amtliche Abkürzung
LMG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2251

(1) Neben der Zuweisung im Rahmen von Pilotversuchen nach § 28 ist die Durchführung zeitlich befristeter Modell- und Betriebsversuche mit neuen Techniken, Programmen und vergleichbaren Telemedien zulässig. Das Nähere regelt die LfM durch Satzung.

(2) Die LfM soll von den Veranstaltern und Anbietern in angemessenen zeitlichen Abständen einen Erfahrungsbericht über die laufenden Modell- und Betriebsversuche und nach deren Abschluss eine jeweilige Auswertung verlangen.