§ 1 LFAGGrundsätze für Ausgaben und Einnahmen der kommunalen Gebietskörperschaften
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- LFAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 6022-1
(1) Die Ausgaben für die Wahrnehmung ihrer eigenen Aufgaben und der ihnen übertragenen staatlichen Aufgaben werden in dem in der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung bestimmten Umfang von den Ortsgemeinden, Verbandsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden, großen kreisangehörigen Städten, Landkreisen und kreisfreien Städten (kommunale Gebietskörperschaften) getragen, soweit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.
(2) Zur Deckung ihrer Ausgaben stehen den kommunalen Gebietskörperschaften die ihnen durch Bundes- und Landesgesetze zugeteilten Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben sowie die Einnahmen zu, die bei der Wahrnehmung ihrer eigenen und der ihnen übertragenen staatlichen Aufgaben, bei Landkreisen auch der Aufgaben der Kreisverwaltung als untere Behörde der allgemeinen Landesverwaltung, entstehen, soweit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. Zur Ergänzung dieser Einnahmen dienen die Leistungen des Landes nach diesem Gesetz.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für den Bezirksverband Pfalz.
(4) Das Land stellt den Landkreisen und kreisfreien Städten von der Grunderwerbsteuer, die nach dem ab 1. Januar 1997 geltenden Grunderwerbsteuergesetz erhoben wird, vier Siebtel zur Verfügung. Die Verteilung erfolgt nach Maßgabe des örtlichen Aufkommens. Das für die Steuerverwaltung zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium Näheres zur Durchführung der Sätze 1 und 2 durch Rechtsverordnung zu regeln.