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§ 28 LEG - Bisherige Genehmigungen

Bibliographie

Titel
Landeseisenbahngesetz (LEG)
Amtliche Abkürzung
LEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
93-c-1

Genehmigungen, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erteilt worden sind, gelten bei Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs und bei Anschlussbahnen als Genehmigungen im Sinne dieses Gesetzes im bisherigen Umfange fort.