§ 28 LEG - Bisherige Genehmigungen
Bibliographie
- Titel
- Landeseisenbahngesetz (LEG)
- Amtliche Abkürzung
- LEG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 93-c-1
Genehmigungen, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erteilt worden sind, gelten bei Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs und bei Anschlussbahnen als Genehmigungen im Sinne dieses Gesetzes im bisherigen Umfange fort.