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§ 29 LKWG M-V - Stimmabgabe im Wahlraum, Wahrung des Wahlgeheimnisses

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
Amtliche Abkürzung
LKWG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
111-6

(1) Alle Wahlberechtigten, die ins Wählerverzeichnis eingetragen sind oder einen Wahlschein erhalten haben, können in einem Wahlraum mit einem Stimmzettel persönlich ihre Stimmen abgeben. Es ist sicherzustellen, dass sie ihre Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen können. Für die Aufnahme der Stimmzettel sind zur Wahrung des Wahlgeheimnisses Wahlurnen zu verwenden.

(2) Mit dem Stimmzettel wird gewählt, indem durch Ankreuzen oder auf andere Weise eindeutig kenntlich gemacht wird, wie die wählende Person sich entschieden hat. Sie faltet den Stimmzettel in der Weise, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist und wirft ihn in die Wahlurne.

(3) Wahlberechtigte, die des Lesens oder Schreibens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert sind, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu werfen, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.