§ 9 SchwpestV - Schlachtung ansteckungsverdächtiger Schweine
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest (Schweinepest-Verordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- SchwpestV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7831-1-41-20
(1) Ansteckungsverdächtige Schweine dürfen nur in einem von der zuständigen Behörde hierfür bestimmten Schlachthof geschlachtet werden.
(2) Die Schlachtstätte und die bei der Schlachtung benutzten Geräte sind nach der Schlachtung, die für die Beförderung der Schweine benutzten Fahrzeuge nach dem Transport unverzüglich nach Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.
(3) Personen, die bei der Schlachtung tätig sind, müssen vor dem Verlassen der Schlachtstätte die Oberbekleidung und das Schuhwerk ablegen und sich nach Anweisung des beamteten Tierarztes reinigen und desinfizieren; die abgelegte Oberbekleidung und das Schuhwerk sind nach Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.