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  • ab 01.01.2011 (aktuelle Fassung)

§ 48 LKWG M-V - Allgemeine Wahlstatistik

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
Amtliche Abkürzung
LKWG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
111-6

Die Ergebnisse der Wahlen sind vom Statistischen Amt unter Wahrung des Wahlgeheimnisses statistisch auszuwerten; die Auswertung ist zu veröffentlichen. Die kommunalen Wahlleitungen können die Ergebnisse der Kommunalwahlen statistisch auswerten.